DBA USA-Spanien und LLC: Einkünfte, Quellensteuer und Steueranrechnung
So ordnen in Spanien ansässige LLC-Eigentümer ihre Einkünfte ein: geltende Dividendensätze, passende W-8-Nachweise und die Anrechnung amerikanischer Steuern.
Eine US-LLC kann eine tragfähige Grundlage für internationale Verträge, Geschäftskonten und Investitionen sein. Sind Sie in Spanien steuerlich ansässig, verbindet das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und den USA diese Struktur mit Ihrer persönlichen Steuersituation. Es verteilt Besteuerungsrechte, begrenzt bestimmte Quellensteuern und regelt die Anrechnung ausländischer Steuern.
Entscheidend ist: Welche Einkünfte entstehen, wem werden sie steuerlich zugerechnet und wo wird die Tätigkeit ausgeübt? Beratungshonorare, Dividenden und Lizenzgebühren können auf demselben LLC-Konto eingehen und dennoch unterschiedlich behandelt werden.
Dieser Beitrag richtet sich an in Spanien steuerlich ansässige Eigentümer, die weder US-Staatsbürger noch in den USA steuerlich ansässig sind. US-Staatsangehörigkeit, doppelte Ansässigkeit und eine gewählte Körperschaftsbesteuerung erfordern eine gesonderte Prüfung. Die Zahlenbeispiele dienen der Erläuterung; sie sind keine Berichte über Mandanten und keine Prognosen persönlicher Steuerersparnisse.
Was das DBA USA-Spanien für eine LLC leistet
Das Abkommen von 1990 ist zusammen mit dem Änderungsprotokoll von 2013 zu lesen, das am 27. November 2019 in Kraft trat. Das spanische Amtsblatt BOE stellt eine konsolidierte Fassung bereit. Ältere Tabellen können bei Dividenden und Lizenzgebühren noch überholte Quellensteuersätze enthalten.
Ein DBA begründet keine US-Einkommensteuer allein deshalb, weil eine LLC dort gegründet wurde. Zunächst gilt das innerstaatliche Recht. Anschließend wird geprüft, ob das Abkommen ein Besteuerungsrecht begrenzt oder eine Entlastung ermöglicht. Diese Reihenfolge ist gerade bei außerhalb der USA erbrachten Leistungen wichtig.
Der praktische Nutzen liegt in planbaren Zahlungsabläufen. Der Auftraggeber erhält die passende Steuerbescheinigung, der Broker kann den zutreffenden Dividendensatz berücksichtigen und der spanische Steuerberater kann die anrechenbare ausländische Steuer bestimmen. Die LLC stellt den unternehmerischen Rahmen bereit; das DBA koordiniert die einzelnen Einkünfte.
Ansässigkeit ist nicht Staatsangehörigkeit oder Kontostandort
Artikel 4 behandelt die steuerliche Ansässigkeit. Ein spanischer Pass reicht nicht aus, wenn der Inhaber steuerlich in einem anderen Land ansässig ist. Ebenso macht ein US-Bankkonto seinen Inhaber nicht zu einem US-Steueransässigen.
Bei einem Umzug sollten Zeitpunkte und tatsächliche Umstände geprüft werden, bevor die beim Broker hinterlegte Ansässigkeit geändert wird. Unser Beitrag zum Wechsel der Steueransässigkeit im laufenden Jahr mit einer LLC behandelt diese Frage gesondert. Hier geht es um das spanisch-amerikanische DBA, nicht um die deutsche Besteuerung.
Disregarded LLC und Transparenz: Wer beansprucht die DBA-Vorteile?
Eine Single-Member LLC wird für die US-Bundeseinkommensteuer grundsätzlich als disregarded behandelt, sofern sie nicht die Körperschaftsbesteuerung gewählt hat. Das ist eine steuerliche Einordnung. Ihre rechtliche Existenz als Vertragspartnerin, Kontoinhaberin und Eigentümerin von Vermögenswerten bleibt davon zu unterscheiden.
Artikel 1.6 erfasst ausdrücklich Einkünfte, die über steuerlich transparente Rechtsträger erzielt werden. Sie können einem Ansässigen zugerechnet werden, soweit dessen Ansässigkeitsstaat sie als seine Einkünfte behandelt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Der auf dem Konto angegebene Firmenname entscheidet deshalb nicht allein über die Abkommensberechtigung.
Bei einer transparenten LLC mit einer in Spanien ansässigen natürlichen Person kann die Prüfung beim Eigentümer ansetzen. Bei mehreren Mitgliedern sind Beteiligungen und Ansässigkeiten einzeln zu betrachten. Eine Wahl zur Körperschaftsbesteuerung verändert den Ausgangspunkt. Foreign-owned bezeichnet die Eigentumsverhältnisse, nicht eine Steuerwahl oder einen Quellensteuersatz.
Die spanischen Kriterien für die Einkünftezurechnung
Die DGT-Resolution vom 6. Februar 2020 nennt drei Merkmale: Der Rechtsträger unterliegt im Gründungsstaat nicht selbst einer persönlichen Einkommensteuer; die Einkünfte werden den Mitgliedern bei ihrer Entstehung unabhängig von einer Ausschüttung zugerechnet; ihre jeweilige Einkunftsart bleibt bei den Mitgliedern erhalten.
Maßgeblich sind das tatsächlich angewandte Steuerregime, ausgeübte Wahlrechte und die Mitgliederstruktur. Der Beitrag zur spanischen Resolution von 2020 über LLCs erläutert diese Einordnung.
Für die Planung ist die Trennung von Gewinn, Liquidität und Ausschüttung hilfreich. Mittel für Investitionen oder Betriebskapital in der LLC zu belassen, ist eine legitime unternehmerische Entscheidung. Bei steuerlicher Zurechnung bestimmt eine unterbliebene Auszahlung aber nicht allein den Besteuerungszeitpunkt. Ein Portfoliodividendenertrag wird auch nicht deshalb zum Beratungshonorar, weil beide über dasselbe Geschäftskonto laufen.
Leistungen für US-Kunden: Wo wird tatsächlich gearbeitet?
Bei persönlichen Dienstleistungen richtet sich die Einkunftsquelle nach den allgemeinen IRS-Regeln grundsätzlich nach dem Ort der Leistungserbringung. Sitz des Kunden, Zahlungswährung und Empfängerbank ersetzen dieses Kriterium nicht. Vollständig außerhalb der USA geleistete Arbeit wird nicht allein durch einen amerikanischen Auftraggeber zu US-Einkünften.
Danach folgt die Prüfung der Tätigkeit. Artikel 7 betrifft Unternehmensgewinne und Betriebsstätten; Artikel 15 regelt selbständige persönliche Dienstleistungen und eine feste Einrichtung. Diese Abkommensbegriffe sind von der innerstaatlichen US-Prüfung einer Geschäftstätigkeit und der damit effektiv verbundenen Einkünfte, ECI, zu unterscheiden.
Die Anschrift eines Registered Agent belegt für sich genommen keinen Leistungsort. Relevant sind die arbeitenden Personen, ihre Standorte, verfügbare Büros, die Aufgaben möglicher Vertreter und die vertragliche Gestaltung.
Beispiel: Beratung aus Spanien für einen kalifornischen Kunden
Ein in Spanien ansässiger Alleineigentümer erbringt über seine LLC von Spanien aus eine Beratung für eine kalifornische Gesellschaft. Vergütet wird eine professionelle Leistung, keine Lizenz an geistigem Eigentum. In den USA bestehen weder Arbeitsleistung noch operative Basis.
Die Gutschrift in USD auf dem LLC-Konto verlagert die Tätigkeit nicht. Die Quellenbestimmung beginnt beim US-Recht; das Ergebnis sollte nicht als automatisch anfallende Quellensteuer von 30 Prozent dargestellt werden, die erst das DBA beseitigt. Anschließend werden spanische Einordnung und Erklärung nach dem anwendbaren Regime bestimmt.
Praktisch müssen Vertrag, Rechnung und Steuerdokumentation dieselbe Leistung beschreiben. So erhält die Finanzabteilung des Auftraggebers eine nachvollziehbare Grundlage für die Zahlung.
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im geltenden Abkommen
Die Tabelle betrifft US-Einkünfte eines in Spanien ansässigen Nutzungsberechtigten, der die Abkommensvoraussetzungen erfüllt. Sie zeigt Grenzen der Quellenbesteuerung, nicht die endgültigen IRPF-Sätze in Spanien. Teilweise kann bereits das innerstaatliche Recht eine Befreiung vorsehen.
| Einkunft | Reguläre Abkommensregel | Zu prüfende Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Portfoliodividenden | Allgemeine Grenze von 15 Prozent | Nutzungsberechtigter und ausschüttender Rechtsträger |
| Dividenden an eine qualifizierte Gesellschaft | 5 Prozent bei unmittelbar mindestens 10 Prozent der Stimmrechte | Voraussetzungen der empfangenden Gesellschaft |
| Dividenden an bestimmte Muttergesellschaften | Gegebenenfalls 0 Prozent | 80 Prozent Stimmrechte, 12 Monate Haltedauer und weitere Bedingungen aus Artikel 10.3 |
| Zinsen | Grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat steuerbar | Ausnahmen, etwa bestimmte erfolgsabhängige Zinsen und REMIC-Fälle |
| Lizenzgebühren | Grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat steuerbar | Überlassene Rechte, Berechtigung und Verbindung zu Betriebsstätte oder fester Einrichtung |
Für bestimmte Immobilien- und Anlagevehikel gelten besondere Dividendenregeln. Ein Geschäftskonto eröffnet nicht automatisch den für Muttergesellschaften vorgesehenen Satz. Entscheidend bleiben der anerkannte Empfänger und die tatsächlich gehaltene Beteiligung.
Artikel 17 regelt die Begrenzung der Abkommensvorteile. Eine ansässige natürliche Person zählt zu den qualifizierten Personen; die übrigen einschlägigen Voraussetzungen gelten weiterhin. Für Gesellschaften bestehen eigene Zugangswege. Die zutreffende Vorschrift wird anhand der konkreten Struktur ausgewählt.
Beispiel: 10.000 USD gewöhnliche Portfoliodividenden
Eine gewöhnliche US-Gesellschaft zahlt eine Portfoliodividende an eine natürliche Person, die in Spanien ansässig, nutzungsberechtigt und abkommensberechtigt ist. Besondere Regeln für Anlagevehikel greifen nicht. Bei 15 Prozent beträgt die Quellensteuer 1.500 USD; vor Gebühren verbleiben 8.500 USD.
Würden wegen unzureichender Dokumentation 3.000 USD einbehalten, wären die zusätzlichen 1.500 USD nicht automatisch in Spanien anrechenbar. Zunächst sind Steuerbescheinigung, Empfängerdokumentation und das einschlägige Korrektur- oder Erstattungsverfahren zu prüfen.
Das Beispiel zeigt ausschließlich die Quellensteuer. Für die spanische Erklärung sind Umrechnung in Euro, Einkunftsart und Anrechnungsgrenze gesondert zu bestimmen. Eine Aussage über die gesamte persönliche Steuerlast ist damit nicht verbunden.
Softwarezahlungen: Dienstleistung, Produkt oder Lizenz?
Die Bezeichnung „Software“ auf einer Rechnung legt den DBA-Artikel nicht fest. Eine individuell entwickelte Anwendung, der Zugang zu einem Produkt und die Überlassung von Verwertungsrechten können unterschiedliche Leistungen sein. Maßgeblich ist, was der Kunde tatsächlich erhält.
Handelt es sich um Lizenzgebühren nach Artikel 12, steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten zu, vorbehaltlich der geregelten Ausnahmen. Eine alte pauschale Tabelle mit 5 oder 10 Prozent ist dafür keine geeignete Grundlage.
Vor der Preisvereinbarung sollten Vervielfältigungs- oder Vertriebsrechte, Nutzungsgebiet, Dauer und Vergütung feststehen. Bei gemischten Verträgen kann eine Trennung von Entwicklung, Support und Rechteüberlassung erforderlich sein. Zahlungsdienstleister und Währungsumrechnung bestimmen den Rechtscharakter nicht.
W-8BEN, W-8BEN-E und Ansässigkeitsnachweise
Bei einer disregarded LLC mit einer ausländischen natürlichen Person als Alleineigentümer wird üblicherweise das W-8BEN des Eigentümers verwendet; LLC oder Konto werden gegebenenfalls ergänzend bezeichnet. Der Firmenname im Kontovertrag macht aus der Person für diese Bescheinigung keine Körperschaft.
W-8BEN-E ist für ausländische Rechtsträger in den entsprechenden Fällen vorgesehen. Eine US Partnership oder eine als US-Körperschaft besteuerte Gesellschaft kann W-9 vorlegen. Hybride Rechtsträger und ECI verlangen eine eigenständige Prüfung. Der Leitfaden zu W-8BEN, W-8BEN-E und W-9 erklärt Auswahl und Angaben.
Das W-8 geht an den anfordernden Zahler oder Finanzdienstleister, nicht als jährliche Steuererklärung an den IRS. Eine passende AEAT-Bescheinigung kann die spanische Ansässigkeit für Abkommen und Zeitraum nachweisen. Dazu gehören Vertrag, Zahlungsbelege und Unterlagen zur steuerlichen Klassifikation.
Form 1042-S dokumentiert bestimmte US-Einkünfte ausländischer Empfänger und kann auch bei null Quellensteuer ausgestellt werden. Relevant sind Bruttobetrag, Einkunftscode, Steuersatz und einbehaltene Steuer. Eine reine Nettogutschrift auf dem Konto ersetzt diese Angaben nicht.
Anrechnung ausländischer Steuern in Spanien
Artikel 24 sieht die Anrechnung abkommensgemäß gezahlter US-Steuer vor, begrenzt auf die der betreffenden Einkunft zuzuordnende spanische Steuer und nach den anwendbaren innerstaatlichen Regeln. Bei natürlichen Personen ergänzt Artikel 80 des spanischen IRPF-Gesetzes die internationale Steueranrechnung.
Nicht jede Kontobelastung ist eine ausländische Einkommensteuer. Bankgebühren, staatliche LLC-Jahresgebühren und US-Quellensteuer sind unterschiedlich einzuordnen. Für die Anrechnung müssen Bruttoeinkünfte und belegte Steuer rekonstruiert werden; der Nettobetrag allein reicht nicht.
Eine saubere Jahresaufbereitung trennt Einkunftsarten, Eurobeträge, Zeiträume und nachgewiesene Steuern. Der verwendete Umrechnungskurs ist zu dokumentieren und zu begründen. Ein Jahresdurchschnittskurs passt nicht automatisch zu jeder Transaktion. Bei Einkünftezurechnung bleiben die ursprünglichen Einkunftsarten erhalten.
Das Einkommensteuerabkommen beantwortet Umsatzsteuer, Sozialversicherung oder Informationsmeldungen zu Auslandsvermögen nicht allein. Diese Themen werden gegebenenfalls separat geprüft. So lassen sich die unternehmerischen Möglichkeiten der LLC nutzen, ohne Regeln mit unterschiedlichen Aufgaben zu vermischen.
Häufige Fragen zum DBA USA-Spanien
Hat eine LLC mit EIN automatisch Anspruch auf Abkommensvorteile?
Nein. Die EIN identifiziert den Rechtsträger beim IRS. Zu prüfen sind Ansässigkeit, berechtigter Empfänger, Einkunftsart und die jeweiligen Voraussetzungen. Bei transparenten Rechtsträgern kann eine Dokumentation der Mitglieder erforderlich sein.
Werden Zahlungen amerikanischer Kunden immer mit 30 Prozent belastet?
Nein. Bei persönlichen Dienstleistungen ist der tatsächliche Arbeitsort wesentlich. Der Satz von 30 Prozent ist keine allgemeine Steuer auf Überweisungen aus den USA. Dividenden, Zinsen und andere Einkünfte werden gesondert beurteilt.
Sind LLC-Gewinn und Auszahlung an den Eigentümer steuerlich dasselbe?
Nein. Die Behandlung richtet sich nach Rechtsträger und Einkunft. Bei steuerlicher Zurechnung können Einkünfte einem Mitglied bereits vor einer Auszahlung zugeordnet werden. Kapitalrückzahlung, Ausschüttung und Jahresgewinn sind zu unterscheiden.
Eine abgestimmte Struktur für Geschäft und Einkünfte
Eine sinnvoll gestaltete LLC kann internationale Verträge, Mehrwährungskonten und Investitionen in einem klaren unternehmerischen Rahmen zusammenführen. Der Nutzen entsteht durch die Abstimmung auf Ihre Ansässigkeit, Kunden und Ziele.
Exentax prüft, wer die jeweiligen Einkünfte erzielt, wo gearbeitet wird und wie Zahlungen dokumentiert sind. Wir begleiten die US-Struktur und stimmen ihre Einordnung mit den für Ihre spanische Steuerberatung zuständigen Fachleuten ab. Bei einer bestehenden LLC beginnen wir mit Klassifikation, Verträgen, Konten und tatsächlichen Quellensteuern.
Der Beitrag zur LLC für in Spanien ansässige Selbständige ordnet diese Prüfung in die unternehmerische Entscheidung ein. Anschließend geht es um Ihre konkreten Geschäfte und eine nachvollziehbare Organisation, die sich dauerhaft führen lässt.