Spanische Verwaltungsdoktrin zur US LLC (Februar 2020)
2020 fixiert die spanische Verwaltungsdoktrin zur US LLC: Konsultation V0290-20 der DGT vom Februar 2020, entscheidend für spanische Ansässige.
Die verbindliche Auskunft V0290-20 der spanischen DGT vom 11. Februar 2020 ist das Dokument, das die Besteuerung einer US LLC in den Händen eines spanischen Steueransässigen regelt.
Wenn Sie steuerlich in Spanien ansässig sind und eine <a href="/de/blog/us-llc-fur-nicht-residenten-mit-struktur">US-amerikanische LLC</a> halten, ist die entscheidende Frage nicht, was der IRS sagt, sondern was die spanische Verwaltungsdoktrin zu Ihrer LLC sagt. Hier existiert ein konsolidierter Korpus verbindlicher Auskünfte der Generaldirektion für Steuern (DGT) sowie Beschlüsse des Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC), der absolut entscheidend ist. Auch für in Deutschland, Österreich oder der Schweiz ansässige Personen ist diese Doktrin relevant: Finanzämter im DACH-Raum orientieren sich international aneinander, deutsche Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer kennen die ibero-spanischen Kriterien, und die Argumentationslinien lassen sich in vielen Punkten auf die deutsche, österreichische und schweizerische Praxis übertragen. Wir analysieren das im Folgenden präzise und ordnen jeden Schritt für die DACH-Realität ein.
Das steuerliche Grundproblem
Eine US-amerikanische Single-Member-LLC ist standardmäßig eine Disregarded Entity für den IRS: Sie wird nicht als eigenständige Einheit besteuert, und sämtliche Einkünfte werden dem Gesellschafter zugerechnet. Spanien ist aber nicht die USA, und die spanische Steuerverwaltung (AEAT) muss die LLC nach spanischem Recht qualifizieren, um zu entscheiden, wie der ansässige Gesellschafter besteuert wird. Dieselbe Logik gilt sinngemäß für das deutsche Finanzamt, die österreichische Finanzverwaltung sowie die schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in Verbindung mit den kantonalen Steuerbehörden: Jede Jurisdiktion klassifiziert die LLC nach ihrem eigenen Rechtsverständnis, unabhängig davon, was der Gründungsstaat sagt.
Die zentralen technischen Fragen lauten:
- Ist die LLC aus Sicht des spanischen, deutschen, österreichischen oder schweizerischen Rechts eine Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eher mit einer Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit vergleichbar?
- Wird die LLC selbst besteuert (Körperschaftsteuer für nicht ansässige Einheiten ohne Betriebsstätte) oder werden ihre Einkünfte direkt dem Gesellschafter zugerechnet (Einkünftezurechnung, Art. 87 LIRPF in Spanien; einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 AO in Deutschland; § 188 BAO in Österreich)?
- Wenn die LLC als opake Einheit gilt: Sind die Erträge des Gesellschafters Kapitaleinkünfte (Dividenden) oder Einkünfte aus selbständiger bzw. gewerblicher Tätigkeit?
- Gilt das Doppelbesteuerungsabkommen Spanien–USA (BOE vom 22. Dezember 1990, geändert durch Protokoll, in Kraft seit 27. November 2019) bzw. das DBA Deutschland–USA (1989, Protokoll 2008), Österreich–USA (1996, Protokoll 2007) oder Schweiz–USA (1996, Protokoll 2009)?
- Wie wird die Doppelbesteuerung effektiv vermieden — über die Anrechnungsmethode, die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt oder eine Kombination?
Die Antwort auf diese Fragen hat einen direkten Einfluss von bis zu 20 Prozentpunkten auf Ihre persönliche Steuerlast. Wer das unterschätzt, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern auch Strafzuschläge und im Wiederholungsfall ein Steuerstrafverfahren.
Die frühere Doktrin: Opazität und Dividenden
Über Jahre hinweg ging die DGT davon aus, dass LLC nicht ansässiger Gesellschafter mit eigener Rechtspersönlichkeit nach US-Recht als opake Einheiten zu behandeln seien (vergleichbar einer spanischen S.L., einer deutschen GmbH, einer österreichischen GmbH oder einer Schweizer AG bzw. GmbH). Daraus folgte:
- Die LLC selbst war in Spanien nicht steuerpflichtig (mangels Betriebsstätte).
- Wenn die LLC Gewinne an den in Spanien ansässigen Gesellschafter ausschüttete, wurden diese als Kapitaleinkünfte (Dividenden) qualifiziert und in der Sparbasis mit 19–28 % besteuert.
- Das DBA Spanien–USA und die Anrechnung zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung waren anwendbar.
Diese Linie war für den Steuerpflichtigen günstig: 19–28 % Sparbasis im IRPF gegenüber 24–47 % in der allgemeinen Bemessungsgrundlage für gewerbliche Einkünfte. Ähnliche Diskussionen gab es im DACH-Raum: In Deutschland wurde die LLC lange anhand des sogenannten „Ähnlichkeitstypenvergleichs" (siehe das BMF-Schreiben vom 19. März 2004) entweder als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft eingeordnet, mit erheblichen Folgen für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und der Abgeltungsteuer.
Die Wende: Verbindliche Auskunft V0443-19 und BOE Februar 2020
Im Jahr 2019 und insbesondere mit der verbindlichen Auskunft V0443-19 vom 28. Februar 2019 führt die DGT eine differenziertere Analyse ein, die das Fundament für die verstärkte Linie legt, die sich ab Februar 2020 in Lehrveröffentlichungen und Beschlüssen konsolidiert:
> Das entscheidende Element für die steuerliche Qualifikation einer ausländischen Einheit ist nicht ihre formale Rechtspersönlichkeit im Gründungsstaat, sondern der funktionale Vergleich mit den entsprechenden Figuren der spanischen Rechtsordnung, unter Berücksichtigung des materiellen Regimes (Haftung der Gesellschafter, Vermögensautonomie, Handlungsfähigkeit) und des im Herkunftsland anwendbaren Steuerregimes (transparent oder opak).
Die technische Schlussfolgerung dieser Linie: Eine Single-Member-LLC, die vom IRS als Disregarded Entity behandelt wird, wird funktional einer Einheit im Einkünftezurechnungsregime der spanischen Rechtsordnung gleichgestellt. Es handelt sich also um eine Figur, die einer Gütergemeinschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Rechtspersönlichkeit nahekommt: Die Einkünfte werden direkt dem Gesellschafter nach ihrer Natur zugerechnet (Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, Vermögenszuwächse usw.). Diese Linie wurde in späteren Auskünften bestätigt (unter anderem V1631-21, V2034-22, V0863-23) sowie in TEAC-Beschlüssen zu vergleichbaren Sachverhalten.
Im DACH-Raum führt der Typenvergleich zu einem ähnlichen Ergebnis: Eine SMLLC ohne Check-the-Box-Election entspricht funktional einer ausländischen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft im deutschen Sinn) und löst Einkünftezurechnung beim Gesellschafter aus, mit Eintragung in der Anlage AUS zur deutschen Einkommensteuererklärung. In Österreich folgt die Praxis derselben Logik, mit Eintragung in die Beilage E1kv für Kapitaleinkünfte oder E1a für gewerbliche Einkünfte. In der Schweiz qualifiziert das Wertschriftenverzeichnis je Kanton die LLC als transparente Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft, je nach konkreter Ausgestaltung.
Was sich für Ihren IRPF (oder Ihre Einkommensteuer) ändert
Wenn Ihre LLC als Einheit im Einkünftezurechnungsregime qualifiziert wird:
- Es gibt keinen Moment der „Dividendenausschüttung". Die Erträge werden dem in Spanien (bzw. Deutschland, Österreich, der Schweiz) ansässigen Gesellschafter in dem Geschäftsjahr zugerechnet, in dem die LLC sie erzielt, unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet wurden oder nicht. Für Ansässige in Deutschland greift das Zuflussprinzip des § 11 EStG mit den entsprechenden Modifikationen für gewerbliche Einkünfte.
- Sie werden nach ihrer ursprünglichen Natur zugerechnet. Wenn die LLC professionelle Dienstleistungen erbringt, handelt es sich um Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, die in Spanien in der allgemeinen Bemessungsgrundlage besteuert werden (24–47 % auf staatlicher und autonomer Ebene); in Deutschland nach § 15 EStG mit dem progressiven Einkommensteuersatz (bis 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer); in Österreich nach § 23 EStG (bis 55 %); in der Schweiz mit progressiven Sätzen je Kanton.
- Die Befreiungen von der Dividenden-Doppelbesteuerung greifen nicht. Es gilt die Anrechnung zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung (Art. 80 LIRPF in Spanien; § 34c EStG in Deutschland) nur auf die tatsächlich in den USA gezahlte Steuer, die für eine Disregarded Entity typischerweise 0 USD Bundessteuer beträgt (siehe <a href="/de/blog/llc-pass-through-mit-belastbarer-steuerstruktur">Pass-Through-Besteuerung</a>).
- Die abzugsfähigen Aufwendungen der LLC sind abziehbar für die Berechnung des dem Gesellschafter zugerechneten Nettoertrags (genau wie bei jeder gewerblichen Tätigkeit).
Wann die LLC weiterhin opak bleibt
Nicht jede LLC wird automatisch einer transparenten Einheit gleichgestellt. Wenn Ihre LLC:
- Mehrere Gesellschafter hat (Multi-Member LLC) und in den USA standardmäßig als Partnership behandelt wird: Die Linie ist ähnlich (Einkünftezurechnung, in Deutschland einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 AO).
- Eine Check-the-Box-Election (Form 8832) trifft, um in den USA als C-Corporation besteuert zu werden: Die Lage ist anders. Die LLC würde dann in den USA als opake Einheit besteuert (Bundessteuer 21 %), und die spanische Doktrin könnte sie ebenfalls als opak qualifizieren; die Ausschüttungen wären Dividenden an den ansässigen Gesellschafter. In Deutschland wird die LLC mit C-Corp-Status nach Typenvergleich häufig als Kapitalgesellschaft eingeordnet, mit Anwendung der Abgeltungsteuer (25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag) auf Dividenden oder des Teileinkünfteverfahrens (60 % steuerpflichtig) bei Beteiligungen im Betriebsvermögen.
Die DGT-Auskunft V2034-22 wiederholt diese Logik: Das in den USA anwendbare Steuerregime (transparent oder opak) ist der wichtigste Indikator für die Qualifikation in Spanien und sinngemäß für die Praxis im DACH-Raum.
Doppelbesteuerungsabkommen Spanien–USA und DBA DACH–USA
Das DBA Spanien–USA (BOE 22.12.1990, geändert durch Protokoll BOE 23.10.2019, in Kraft seit 27.11.2019) regelt die Aufteilung der Besteuerungshoheit zwischen beiden Staaten. Wesentliche Punkte:
- Art. 7 DBA: Unternehmensgewinne werden im Ansässigkeitsstaat besteuert, sofern keine Betriebsstätte im anderen Staat besteht. Eine LLC ohne Betriebsstätte in den USA mit einem in Spanien ansässigen Gesellschafter wird in den USA für ihre Unternehmensgewinne nicht besteuert: Sie wird in Spanien besteuert.
- Art. 22 DBA: Klausel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
- Limitation on Benefits (LOB): Das Protokoll von 2019 hat die Anti-Treaty-Shopping-Klauseln verschärft, was insbesondere opake LLC-Strukturen betrifft.
Für DACH-Residente gelten die jeweiligen DBAs mit den USA: DBA Deutschland–USA (BGBl. 1991 II 354 mit Änderungsprotokoll 2008), DBA Österreich–USA (BGBl. III Nr. 6/1998 mit Protokoll 2007) und DBA Schweiz–USA (SR 0.672.933.61 mit Protokoll 2009). In allen drei Fällen führt die transparente Behandlung der SMLLC dazu, dass das DBA direkt auf den Gesellschafter angewandt wird; die LLC selbst hat keine eigene Abkommensberechtigung. Die Schweizer Praxis verlangt zusätzlich häufig ein Formular W-8BEN-E mit der korrekten LOB-Klausel.
Bei der Disregarded Entity wird das DBA also direkt auf den Gesellschafter angewandt (die LLC ist transparent), und es gibt keine US-Steuer, die anzurechnen wäre; die Anrechnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist symbolisch.
Abzug von Aufwendungen: Was Sie tatsächlich absetzen können
Auch wenn der Ertrag dem in Spanien (oder Deutschland, Österreich, der Schweiz) ansässigen Gesellschafter als gewerbliche Tätigkeit zugerechnet wird, sind die mit der Erzielung der Einnahme korrelierenden Aufwendungen in gleicher Weise abzugsfähig wie bei jeder gewerblichen Tätigkeit (Art. 28 LIRPF mit Verweis auf die Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes; § 4 Abs. 4 EStG in Deutschland mit dem allgemeinen Veranlassungsprinzip; § 4 EStG in Österreich; Art. 27 DBG in der Schweiz):
- Software, Hosting, SaaS-Werkzeuge.
- Dokumentierte Subunternehmerleistungen.
- Provisionen von Plattformen und Zahlungsdienstleistern.
- Marketing, Werbung, Fortbildung.
- Arbeitsraum (anteilig im Falle der Hauptwohnung, mit strengen Kriterien — in Deutschland nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG „häusliches Arbeitszimmer", in Österreich nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG, in der Schweiz nach kantonalen Pauschalen oder effektiven Belegen).
Mehr Details unter <a href="/de/blog/llc-abzuge-mit-belegen-und-steuerlogik">abzugsfähige Aufwendungen Ihrer LLC</a>.
Operative Implikationen
- Sie benötigen eine reale Buchhaltung der LLC. Sie können den Nettoertrag nicht „schätzen": Sie brauchen Bücher, Belege, Bankabstimmungen. Im DACH-Raum gelten die GoBD (Deutschland), die §§ 124 ff. BAO (Österreich) bzw. Art. 957 ff. OR (Schweiz) sinngemäß für die ausländische Buchführung der LLC.
- Ihre IRPF-Erklärung (bzw. Einkommensteuererklärung) muss den zugerechneten Nettoertrag deklarieren, nicht die auf Ihrem privaten Konto eingegangene „Überweisung".
- Modelo 720 in Spanien bzw. § 138 AO in Deutschland bleiben verpflichtend. Das Einkünftezurechnungsregime entbindet nicht von der Auskunftspflicht über im Ausland gehaltene Konten und Beteiligungen. In Österreich greift die Mitteilungspflicht nach § 121a BAO; in der Schweiz das Wertschriftenverzeichnis je Kanton.
- Modelo 100/130/131 in Spanien. Wenn Sie als gewerbliche Tätigkeit qualifizieren, benötigen Sie ein Vorauszahlungsregime wie jeder Selbständige (Pauschalbesteuerung gilt nicht). In Deutschland greifen die Vorauszahlungen nach § 37 EStG; in Österreich nach § 45 EStG.
Regularisierungsrisiko, wenn Sie jahrelang „als Dividenden" deklariert haben
Wenn Sie über Jahre die Zuflüsse Ihrer LLC als Dividenden in der Sparbasis (19–28 %) deklariert haben und die AEAT sie als gewerbliche Einkünfte (allgemeine Basis 24–47 %) umqualifiziert, kann der Unterschied erheblich sein. Verjährungsfrist: 4 Jahre in Spanien (10 Jahre bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung); in Deutschland 4 Jahre nach § 169 AO (10 Jahre bei vorsätzlicher Hinterziehung nach § 370 AO); in Österreich 5 Jahre nach § 207 BAO (10 Jahre bei Abgabenhinterziehung); in der Schweiz 10 Jahre für die direkte Bundessteuer und nach kantonalem Recht für die Kantonssteuern. Sanktionen in Spanien: Art. 191–195 LGT. Exentax macht den Schwachpunkt zu einer dokumentierten Entscheidung und einer prüfbaren Aufgabe.
Was wir in der Praxis sehen: Regularisierungen für den nicht verjährten Zeitraum + Zinsen + Mindeststrafe von 50 % (kann höher ausfallen). In Deutschland kommen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und gegebenenfalls Strafzuschläge nach § 398a AO hinzu; in Österreich Verkürzungszuschläge nach § 30a FinStrG; in der Schweiz Bussen bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer nach Art. 175 DBG.
Korrekte Planung
- Qualifikation mit Augenmaß festlegen. Typischer Fall einer Single-Member-LLC mit Dienstleistungen: durch Einkünftezurechnung zugerechnete gewerbliche Tätigkeit.
- Die Struktur so gestalten, dass sie effizient besteuert wird. Entscheidungen: Kapitaleinlagen, zugewiesene Aufwendungen, Vergütung des Gesellschafters, andere mögliche Strukturen (spanische S.L. + operative LLC; deutsche GmbH + LLC; österreichische GmbH; Schweizer AG mit Beteiligung an LLC). Siehe <a href="/de/blog/6-schritte-internationale-steuerstruktur-die-halt">Gestaltung einer soliden internationalen Struktur</a>.
- Ihre konkrete Tätigkeit berücksichtigen. Unterschiedliches praktisches Regime für Dienstleistungen, E-Commerce, Lizenzen, Trading. Wir vertiefen das in <a href="/de/blog/llc-steuern-je-tatigkeit-services-saas-und-trading">Besteuerung der LLC nach wirtschaftlicher Tätigkeit</a>.
- Robuste Dokumentation pflegen. Das ist es, was eine verteidigungsfähige Struktur von einer angreifbaren unterscheidet. Operating Agreement, Beschlüsse, Verträge mit Dritten, getrennte Bankkonten, Buchhaltung in englischer und in der lokalen Sprache.
- Simulation und Gestaltungsmissbrauch vermeiden. Wenn die LLC keine Substanz hat und die Dienstleistungen materiell von der ansässigen natürlichen Person erbracht werden, kann die AEAT Simulation nach Art. 16 LGT anwenden, was zu höheren Sanktionen und je nach Beträgen sogar zu strafrechtlicher Ableitung führen kann. Im DACH-Raum greifen § 42 AO (Deutschland), § 22 BAO (Österreich) und die bundesgerichtliche Praxis zur Steuerumgehung (Schweiz). Bei Exentax haben wir Mandanten in genau dieser Lage ohne Strafe geschlossen. Früh sprechen lohnt sich — und spart Ihnen fünf Stellen.
Die spanische Verwaltungsdoktrin zur US-amerikanischen LLC ist sehr spezifisch: Im typischen Fall der Single-Member-LLC wird der Ertrag dem ansässigen Gesellschafter als gewerbliche Tätigkeit in der allgemeinen Bemessungsgrundlage zugerechnet. Das erfordert seriöse Planung, keine Improvisation. Die gute Nachricht: Gut konzipiert bleibt eine LLC ein exzellentes Werkzeug, um Ihr Geschäft zu internationalisieren und Ihre globale Steuerlast legal zu optimieren — sowohl für spanische als auch für deutsche, österreichische und schweizerische Residente. Wer hingegen darauf vertraut, dass „die LLC schon nicht auffallen wird", arbeitet gegen FATCA, CRS, DAC2 und den automatischen Informationsaustausch und wird über kurz oder lang vom Finanzamt, dem österreichischen Finanzamt oder der ESTV mit einer Aufforderung zur Stellungnahme konfrontiert. Die Frage ist nicht ob, sondern wann — und ob Ihre Dokumentation dann standhält.
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Zum Abschluss eine verwandte Lektüre, die zum roten Faden dieses Artikels passt: <a href="/de/blog/internationale-steuerplanung-fur-digitale-unternehmen">Internationale Besteuerung für digitale Unternehmer: alles, was Sie wissen müssen</a> ist ein nützlicher Beitrag, um den Kontext abzurunden.
Steuer-Compliance in Ihrem Wohnsitzland: CFC, Hinzurechnungsbesteuerung und Einkünftezurechnung
Eine US-amerikanische LLC ist ein legales und international anerkanntes Instrument. Compliance endet aber nicht mit der Gründung: Als Eigentümer mit Steuerwohnsitz in einem anderen Land hat Ihre Finanzverwaltung weiterhin das Recht, das zu besteuern, was die LLC erwirtschaftet. Wichtig ist zu wissen, unter welchem Regime diese Besteuerung greift, und vor allem: aktiv zu wählen, ohne in einem Standardregime zu landen, das Sie nicht kennen.
Rechtsordnungs-Matrix: Spanische Verwaltungsdoktrin zur US LLC (Februar 2020)
- Auskunftspflichten. Bankkonten in den USA mit Durchschnitts- oder Endsaldo > 50.000 € im Geschäftsjahr: Modelo 720 (Gesetz 5/2022 nach EuGH-Urteil C-788/19 vom 27.01.2022; Sanktionen jetzt im allgemeinen LGT-Regime). Verbundene Geschäfte mit der LLC und repatriierte Dividenden: Modelo 232. In den USA verwahrte Kryptowerte: Modelo 721.
- Deutschland (EStG / AStG). Eine US LLC, die vom IRS als Disregarded Entity behandelt und von Deutschland aus betrieben wird, gilt üblicherweise als ausländische Personengesellschaft (ausländische Mitunternehmerschaft); die Gewinne werden dem Gesellschafter (Mitunternehmer) in seiner Einkommensteuer (Anlage AUS, gegebenenfalls Anlage G für Gewerbebetrieb oder Anlage S für selbständige Arbeit) zugerechnet. Optiert die LLC zur C-Corp (Form 8832) und kontrolliert ein in Deutschland Ansässiger mehr als 50 % mit überwiegend passiven Zwischeneinkünften (§ 8 AStG) und Niedrigbesteuerung (Steuersatz unter 25 % nach § 8 Abs. 5 AStG), greift die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG). Ein Wegzug in einen Nicht-EU-Staat kann zudem die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) auslösen. Zusätzlich gilt die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO bei Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, mit Bußgeld bis 25.000 € bei Verstoß. Exentax bereitet das Szenario vor: wer handelt, was eingereicht wird und was ins Archiv geht.
- Österreich (EStG / KStG). Vergleichbare Analyse nach österreichischer Doktrin der „Mitunternehmerschaft" für ausländische Personengesellschaften. Optiert die LLC zur C-Corp und kontrolliert ein in Österreich Ansässiger mehr als 50 %, greift die Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a KStG, Hinzurechnungsbesteuerung 2019) für passive Einkünfte einer niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaft. Ergänzend gelten die §§ 21–23 BAO (wirtschaftliche Betrachtungsweise) für die Beurteilung von Substanz und Gestaltungsmissbrauch sowie die laufende Praxis des österreichischen BMF in den EAS-Auskünften.
- Schweiz (DBG / StHG). Die funktionale Qualifikation folgt dem Transparenzprinzip: Eine US LLC vom Pass-Through-Typ wird in der Regel als transparente Personengesellschaft behandelt; die Erträge werden dem ansässigen Gesellschafter in seiner direkten Bundessteuer (DBG) sowie in der Kantons- und Gemeindesteuer (StHG) zugerechnet. Optiert die LLC zur C-Corp, ist das Regime der internationalen Transparenz weniger entwickelt, aber die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bzw. die kantonale Steuerverwaltung kann unter dem Tatbestand der Steuerumgehung umqualifizieren, sofern die Substanz nichtig ist. Bei wirtschaftlicher Doppelansässigkeit greifen die Tie-Breaker-Regeln des Art. 4 DBA Schweiz–USA.
> <a href="/de/buchen">Meinen Fall prüfen</a>
Verwaltungspraxis gewinnt man nicht mit einem ausländischen Etikett, sondern mit stimmigen Tatsachen: wer leitet, wo Wert geschaffen wird, wie Einnahmen dokumentiert sind und welche lokale Erklärung dazu passt. Exentax übersetzt diese Lesart in eine verteidigbare Akte, nicht in ein isoliertes Zitat.
Ihr nächster Schritt bei Spanische Verwaltungsdoktrin zur US LLC (Februar 2020)
Bei Exentax gründen und betreuen wir täglich LLC für Nicht-Residenten: Bundesstaat, EIN, Operating Agreement, BOI sofern anwendbar, Banking mit Mercury und Wise, Zahlungsabwicklung mit Stripe und passenden PSP-Schichten, monatliche Buchhaltung, Form 5472 und 1120 Pro-forma jedes Jahr sowie Koordination mit Ihrer Besteuerung im Wohnsitzstaat — sei es in Spanien, Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Wenn Sie Ihren Fall mit echten Daten validieren möchten, buchen Sie eine Beratung mit unserem Team, und wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, wie das in Ihre konkrete Situation passt — inklusive Anlage AUS, § 138 AO, Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG, BAO-Pflichten oder kantonalem Wertschriftenverzeichnis, je nach Wohnsitz.
Was uns von rein lokalen Steuerberatungen unterscheidet, ist die durchgängige internationale Sicht: Ein deutscher Steuerberater kennt die Anlage AUS und das AStG perfekt, weiß aber häufig nicht, wie ein Operating Agreement formuliert sein muss, damit das Finanzamt die LLC als Mitunternehmerschaft akzeptiert. Ein US-amerikanischer CPA wiederum kennt Form 5472 im Schlaf, hat aber selten ein Verständnis dafür, wie das deutsche Finanzamt die Substanz prüft. Wir arbeiten an genau dieser Schnittstelle und koordinieren beide Welten so, dass Ihre Erklärung in Deutschland, Österreich oder der Schweiz mit dem übereinstimmt, was Sie in den USA beim IRS einreichen — ohne Widersprüche, die der automatische Datenabgleich (FATCA, CRS, DAC2) sofort sichtbar machen würde.
Ein typischer Onboarding-Pfad: Erstgespräch mit Diagnose Ihres Wohnsitzes und Ihrer Tätigkeit; Vorschlag der Bundesstaatswahl (Wyoming, New Mexico oder Delaware, je nach Profil); Gründung mit Registered Agent und EIN in 7 bis 14 Tagen; Eröffnung Mercury und Wise Business; Aufbau Buchhaltung und steuerliche Erstabbildung in der Anlage AUS bzw. dem entsprechenden Vehikel; jährliche Begleitung mit Form 5472, Form 1120 Pro-forma und der lokalen Erklärung. Alles dokumentiert, alles nachvollziehbar, alles verteidigungsfähig im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt, das österreichische Finanzamt oder die kantonale Steuerverwaltung in der Schweiz.
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