LLC: US-Ansässige und Nicht-Ansässige ohne Regelmix

Dieselbe LLC verändert sich komplett je nach Steuerwohnsitz, ECI, Self-Employment Tax, Formularen und Land des Eigentümers. Der echte Unterschied, ohne irreführende Schlagzeilen.

Die Unterscheidung „ansässig / nicht ansässig” bei der <a href="https://www.irs.gov" target="_blank" rel="noopener">IRS</a> hat nichts mit der deutschen bzw. österreichischen Einkommensteuerlogik zu tun. Ein in Deutschland Ansässiger ist für die IRS ein Non-Resident Alien, und genau das macht die Single-Member-LLC steuerlich so interessant. Gleichzeitig löst es 5472, W-8BEN-E und Co. aus.

Wer ist steuerlich in den USA ansässig?

Für den IRS sind Sie steuerlich ansässig, wenn Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind US-Staatsbürger (einschließlich derjenigen, die im Ausland leben)
  • Sie besitzen eine Green Card (permanente Aufenthaltsgenehmigung)
  • Sie bestehen den Substantial Presence Test (mehr als 183 Tage in den USA in bestimmten Zeiträumen)

Wenn Sie keine davon erfüllen, sind Sie für den IRS nicht ansässig: und das ändert alles.

Wesentliche steuerliche Unterschiede

Single-Member LLC eines Ansässigen

  • Die LLC ist eine Disregarded Entity: die Einkünfte werden in Ihrer persönlichen Steuererklärung angegeben
  • Sie zahlen Einkommensteuer in den USA auf die Gewinne der LLC
  • Sie zahlen Self-Employment Tax (15,3%). Sozialversicherung und Medicare
  • Sie reichen den Schedule C zusammen mit Ihrem Form 1040 ein
  • Effektive Belastung: kann je nach Einkommen, Kosten, Wohnsitz und lokalen Pflichten relevant sein

Single-Member LLC eines Nicht-Ansässigen

  • Die LLC ist eine Disregarded Entity: aber der IRS behandelt sie für Nicht-Ansässige anders
  • Sie zahlen keine Bundessteuer in den USA, wenn die Einkünfte von außerhalb des Landes stammen
  • Sie zahlen keine Self-Employment Tax
  • Sie reichen das Form 5472 + Form 1120 pro-forma (informativ) ein
  • Effektiver Steuersatz in den USA: 0% (Sie versteuern in Ihrem steuerlichen Wohnsitzland)

Warum ist eine LLC so vorteilhaft für Nicht-Ansässige?

Die Kombination aus:

  • keine US-Bundesertragsteuer, wenn der Fall passt und dokumentiert ist in den USA (für Einkünfte aus ausländischen Quellen)
  • Zugang zu amerikanischen Bankkonten und Zahlungsgateways
  • Vollständiger Vermögensschutz
  • Steueroptimierung in Ihrem Wohnsitzland (je nach Struktur)

Das ist es, was die LLC zu einem so mächtigen Werkzeug für Freiberufler/Selbstständige und digitale Unternehmer macht.

Pflichten im Vergleich

PflichtAnsässigerNicht-Ansässiger
US-BundessteuerJa (10-37%)Nein (0%)
Self-Employment TaxJa (15,3%)Nein
Form 1040 + Schedule CJaNein
Form 5472 + 1120NeinJa (informativ)
FBARFalls zutreffendFalls zutreffend
BOI ReportJaJa
Steuern im WohnsitzlandN/AJa

Was passiert, wenn ich meinen Wohnsitz wechsle?

Wenn Sie Nicht-Ansässiger sind und in die USA ziehen (Green Card erhalten oder den Substantial Presence Test bestehen), ändert sich Ihr Steuerstatus. Sie werden als Ansässiger besteuert, mit allen Konsequenzen:

  • Sie beginnen, Bundes- und Landessteuern zu zahlen
  • Sie müssen Self-Employment Tax zahlen
  • Sie wechseln von Form 5472 zu Schedule C

Das Umgekehrte gilt ebenfalls: Wenn Sie Ansässiger sind und die USA verlassen (die Green Card zurückgeben und den Substantial Presence Test nicht mehr erfüllen), werden Sie zum Nicht-Ansässigen.

Praktische Beispiele: Der Unterschied in Zahlen

Maria. Webentwicklerin in Spanien (nicht ansässig in den USA)

  • Fakturiert 80.000€/Jahr an Kunden in den USA und Europa
  • Ohne LLC: Progressive Einkommensteuer ~33% + Freiberufler-Beiträge = ~30.000€ an Steuern
  • Mit LLC: neutrales US-Bundesergebnis plus saubere Besteuerung im Wohnsitzland = ~8.000-10.000€
  • Jährliche Ersparnis: ~20.000€

Carlos. Marketingberater in Mexiko (nicht ansässig in den USA)

  • Fakturiert $60.000/Jahr an amerikanische Startups
  • Ohne LLC: ISR Mexiko ~30% = ~$18.000
  • Mit LLC: neutrales US-Bundesergebnis plus saubere Struktur in Mexiko = ~$5.000-7.000
  • Jährliche Ersparnis: ~$11.000-13.000

Andrea. UX-Designerin in Kolumbien (nicht ansässig in den USA)

  • Fakturiert $45.000/Jahr an internationale Agenturen
  • Ohne LLC: Einkommensteuer Kolumbien ~25% = ~$11.250
  • Mit LLC: neutrales US-Bundesergebnis plus saubere Struktur in Kolumbien = ~$3.500-5.000
  • Jährliche Ersparnis: ~$6.000-8.000

Der Schlüssel in all diesen Fällen: Keiner hat Einkünfte aus US-amerikanischer Quelle. Sie arbeiten von ihren Ländern aus für globale Kunden. Die LLC zahlt $0 in den USA und die Gewinne werden mit einer bereits optimierten Bemessungsgrundlage deklariert.

Wer hier mehr Tiefe vermisst, findet in <a href="/de/blog/10-steuerfehler-spanischer-freelancer-korrigieren">10 Steuerfehler spanischer Freelancer (und wie man sie vermeidet)</a> genau den Nachbaraspekt, den wir normalerweise in einen eigenen Text auslagern.

Kann ich eine LLC haben, ohne in den USA zu leben?

Absolut. Tatsächlich ist es genau dafür gedacht. Sie benötigen nicht:

  • Visum oder Arbeitserlaubnis
  • Social Security Number (SSN)
  • Physische Adresse in den USA
  • Eine Reise in die Vereinigten Staaten
  • Englischkenntnisse (dafür sind wir da)

Bei Exentax klären wir diesen Status für jeden neuen DACH-Kunden, bevor wir die Struktur bauen. Buchen Sie eine strategische Beratung: wir fixieren Ihren IRS-Status und erklären, was daraus folgt.

Praxisfall für einen in Deutschland Steuerpflichtigen

Für einen Freiberufler oder Berater mit Wohnsitz in Deutschland, der eine US LLC ohne ETBUS und ohne US-source income gründet, sieht das typische Schema so aus:

  • US-Seite: Die LLC zahlt ein fallabhängiges US-Bundesergebnis (IRC §§871, 882) und keine zusätzliche Bundesstaatsteuer auf außerhalb des Staates erzielte Einkünfte, wenn sie in Wyoming, New Mexico oder Florida gegründet wird. Jährliche Erklärungspflicht: Form 5472 + Form 1120 pro-forma (Treas. Reg. §1.6038A-1) mit Strafe von 25.000 USD pro Formular bei Verspätung. Keine BOI-Report-Pflicht seit der FinCEN-IFR vom 21. März 2025 für US LLC in Besitz von Nichtansässigen. Exentax arbeitet methodisch: Kontext, Belege, Ausführung und Abschluss.
  • Deutsche Seite: Das deutsche Bundesfinanzministerium klassifiziert die SMLLC nach dem Typenvergleich (BMF-Schreiben vom 19.03.2004). In der Regel wird die disregarded SMLLC als transparent behandelt, sodass die Gewinne direkt beim Gesellschafter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) versteuert werden. Einkommensteuersätze 0-45 % (Reichensteuer 45 % ab 277.826 €, aktueller Stand) plus Solidaritätszuschlag 5,5 % und ggf. Gewerbesteuer (Hebesatz je Gemeinde 200-580 %, durchschnittlich ca. 400 %).
  • Außensteuergesetz (AStG): Bei Klassifizierung der LLC als ausländische Kapitalgesellschaft (selten bei SMLLC) kann die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7-14 AStG greifen, wenn die LLC niedrig besteuert ist (&lt; 25 %, ab Steuerreform vom Jahr 2024 &lt; 15 %) und überwiegend passive Einkünfte erzielt. Für eine operativ tätige Service-LLC ist das in der Regel nicht der Fall.
  • Bankkonten & Meldungen: US-Bankkonten der LLC müssen nicht direkt zur deutschen Finanzverwaltung gemeldet werden (USA ist nicht CRS-Teilnehmer), aber Einkünfte und Vermögenswerte sind in der Anlage AUS zur deutschen Einkommensteuererklärung anzugeben. Kapitalerträge werden zudem durch FATCA-Reporting an das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) übermittelt.
  • DBA Deutschland-USA: Das Doppelbesteuerungsabkommen von 1989, geändert durch Protokoll vom 01.06.2006, in Kraft seit 28.12.2007 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Für eine disregarded LLC ohne ETBUS ist meist keine Doppelbesteuerung zu vermeiden (0 % US + Einkommensteuer Deutschland).

Der Nettovorteil für einen deutschen Steuerinländer: Vermeidung der GmbH-Mindestkapitalanforderung (25.000 €), niedrigere laufende Verwaltungskosten als bei einer GmbH (kein notarieller Jahresabschluss, keine Handelsregister-Gebühren), Zugang zu USD-Banking und US-Zahlungsdienstleistern (Stripe US, PayPal US) mit deutlich weniger Reibung als deutsche Banken.

Sonderfall Österreich und Schweiz

Für in Österreich Ansässige ist die SMLLC ebenfalls grundsätzlich als transparente Mitunternehmerschaft zu qualifizieren (vgl. EAS 3401, 3413 des österreichischen BMF zur Behandlung ausländischer LLC). Die Gewinne werden im Rahmen der österreichischen Einkommensteuer (Tarif 0-55 % gemäß § 33 EStG, Spitzensteuersatz 55 % über 1 Mio. € befristet bis 31.12.2025) erfasst. Das DBA Österreich-USA (BGBl. III Nr. 6/1998, Protokoll 2006) regelt die Doppelbesteuerung. CFC-Regelung: § 10a KStG (umgesetzt aus ATAD I Art. 7-8) greift nur bei Kapitalgesellschaften, nicht bei transparenten LLC ohne Optierung.

Für in der Schweiz Ansässige ist die Behandlung kantonal unterschiedlich. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wendet i.d.R. den Typenvergleich an (Kreisschreiben Nr. 5 zur Behandlung ausländischer Personengesellschaften). Eine SMLLC ohne ETBUS und mit Geschäftsleitung in der Schweiz kann kantonal als ausländische Personengesellschaft mit Sitz im Ausland qualifiziert werden, was zu transparenter Besteuerung der Gewinne im Wohnsitzkanton führt (Bundessteuer 0-11,5 % + Kantons- und Gemeindesteuer 0-30 % je nach Kanton; AHV-Beiträge 10 %). Das DBA Schweiz-USA (SR 0.672.933.61, Protokoll vom 23.09.2009 in Kraft seit 20.09.2019) vermeidet Doppelbesteuerung; die LOB-Klausel (Limitation on Benefits) erfordert echte wirtschaftliche Substanz.

In allen drei DACH-Jurisdiktionen ist es ratsam, vor der Strukturierung einen verbindlichen Bescheid (verbindliche Auskunft in Deutschland gemäß § 89 Abs. 2 AO; Auskunftsersuchen in Österreich; Steuerruling in der Schweiz) einzuholen, insbesondere wenn die LLC operativ tätig wird, Personal beschäftigt oder substanzielle Vermögenswerte hält.

Lokale steuerliche Einordnung: LLC: US-Ansässige und Nicht-Ansässige ohne Regelmix

In LLC: US-Ansässige und Nicht-Ansässige ohne Regelmix wird die US LLC nicht als magische Lösung dargestellt, sondern als Einheit, deren Wirkung von Eigentümer, Steuerwohnsitz, Aktivität und Dokumentation abhängt. Die ernsthafte Frage lautet, wo der Ertrag entsteht und wie die Akte das belegt.

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Die Meldepflichten gegenüber FinCEN und IRS haben sich in den letzten Jahren verändert; aktueller Stand:

  • EIN und Benachrichtigung. Ohne EIN ist Form 5472 nicht einreichbar. Der IRS warnt nicht vor Sanktionen; man bemerkt es, wenn die EIN gesperrt oder eine spätere Einreichung abgelehnt wird. Exentax dokumentiert diesen Punkt, bevor daraus operativer Druck entsteht.

Ansässigkeit verändert Steuerwirkung und Pflichten

Jede steuerliche Situation hängt von Ihrer Ansässigkeit, der ausgeübten Tätigkeit und den geltenden Verträgen ab. Die hier dargestellten Informationen sind allgemein und ersetzen keine individuelle Beratung; prüfen Sie Ihren konkreten Fall, bevor Sie strukturelle Entscheidungen treffen.