Spanische Verwaltungsdoktrin zur US-LLC (Februar 2020)

0290-20 der spanischen DGT vom 11. Die spanische Verwaltungsdoktrin zur Besteuerung der US-LLC ist entscheidend für spanische Ansässige.

Die verbindliche Auskunft V0290-20 der spanischen DGT vom 11. Februar 2020 ist das Dokument, das die Besteuerung einer US-LLC in den Händen eines spanischen Steueransässigen regelt.

Wenn Sie steuerlich in Spanien ansässig sind und eine US-amerikanische LLC halten, ist die entscheidende Frage nicht, was der IRS sagt, sondern was die spanische Verwaltungsdoktrin zu Ihrer LLC sagt. Hier existiert ein konsolidierter Korpus verbindlicher Auskünfte der Generaldirektion für Steuern (DGT) sowie Beschlüsse des Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC), der absolut entscheidend ist. Auch für in Deutschland, Österreich oder der Schweiz ansässige Personen ist diese Doktrin relevant: Finanzämter im DACH-Raum orientieren sich international aneinander, deutsche Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer kennen die ibero-spanischen Kriterien, und die Argumentationslinien lassen sich in vielen Punkten auf die deutsche, österreichische und schweizerische Praxis übertragen. Wir analysieren das im Folgenden präzise und ordnen jeden Schritt für die DACH-Realität ein.

Das steuerliche Grundproblem

Eine US-amerikanische Single-Member-LLC ist standardmäßig eine Disregarded Entity für den IRS: Sie wird nicht als eigenständige Einheit besteuert, und sämtliche Einkünfte werden dem Gesellschafter zugerechnet. Spanien ist aber nicht die USA, und die spanische Steuerverwaltung (AEAT) muss die LLC nach spanischem Recht qualifizieren, um zu entscheiden, wie der ansässige Gesellschafter besteuert wird. Dieselbe Logik gilt sinngemäß für das deutsche Finanzamt, die österreichische Finanzverwaltung sowie die schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in Verbindung mit den kantonalen Steuerbehörden: Jede Jurisdiktion klassifiziert die LLC nach ihrem eigenen Rechtsverständnis, unabhängig davon, was der Gründungsstaat sagt.

Die zentralen technischen Fragen lauten:

  1. Ist die LLC aus Sicht des spanischen, deutschen, österreichischen oder schweizerischen Rechts eine Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eher mit einer Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit vergleichbar?
  2. Wird die LLC selbst besteuert (Körperschaftsteuer für nicht ansässige Einheiten ohne Betriebsstätte) oder werden ihre Einkünfte direkt dem Gesellschafter zugerechnet (Einkünftezurechnung, Art. 87 LIRPF in Spanien; einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 AO in Deutschland; § 188 BAO in Österreich)?
  3. Wenn die LLC als opake Einheit gilt: Sind die Erträge des Gesellschafters Kapitaleinkünfte (Dividenden) oder Einkünfte aus selbständiger bzw. gewerblicher Tätigkeit?
  4. Gilt das Doppelbesteuerungsabkommen Spanien–USA (BOE vom 22. Dezember 1990, geändert durch Protokoll, in Kraft seit 27. November 2019) bzw. das DBA Deutschland–USA (1989, Protokoll 2008), Österreich–USA (1996, Protokoll 2007) oder Schweiz–USA (1996, Protokoll 2009)?
  5. Wie wird die Doppelbesteuerung effektiv vermieden — über die Anrechnungsmethode, die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt oder eine Kombination?

Die Antwort auf diese Fragen hat einen direkten Einfluss von bis zu 20 Prozentpunkten auf Ihre persönliche Steuerlast. Wer das unterschätzt, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern auch Strafzuschläge und im Wiederholungsfall ein Steuerstrafverfahren.

Die frühere Doktrin: Opazität und Dividenden

Über Jahre hinweg ging die DGT davon aus, dass LLCs nicht ansässiger Gesellschafter mit eigener Rechtspersönlichkeit nach US-Recht als opake Einheiten zu behandeln seien (vergleichbar einer spanischen S.L., einer deutschen GmbH, einer österreichischen GmbH oder einer Schweizer AG bzw. GmbH). Daraus folgte:

  • Die LLC selbst war in Spanien nicht steuerpflichtig (mangels Betriebsstätte).
  • Wenn die LLC Gewinne an den in Spanien ansässigen Gesellschafter ausschüttete, wurden diese als Kapitaleinkünfte (Dividenden) qualifiziert und in der Sparbasis mit 19–28 % besteuert.
  • Das DBA Spanien–USA und die Anrechnung zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung waren anwendbar.

Diese Linie war für den Steuerpflichtigen günstig: 19–28 % Sparbasis im IRPF gegenüber 24–47 % in der allgemeinen Bemessungsgrundlage für gewerbliche Einkünfte. Ähnliche Diskussionen gab es im DACH-Raum: In Deutschland wurde die LLC lange anhand des sogenannten „Ähnlichkeitstypenvergleichs" (siehe das BMF-Schreiben vom 19. März 2004) entweder als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft eingeordnet, mit erheblichen Folgen für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und der Abgeltungsteuer.

Die Wende: Verbindliche Auskunft V0443-19 und BOE Februar 2020

Im Jahr 2019 und insbesondere mit der verbindlichen Auskunft V0443-19 vom 28. Februar 2019 führt die DGT eine differenziertere Analyse ein, die das Fundament für die verstärkte Linie legt, die sich ab Februar 2020 in Lehrveröffentlichungen und Beschlüssen konsolidiert:

> Das entscheidende Element für die steuerliche Qualifikation einer ausländischen Einheit ist nicht ihre formale Rechtspersönlichkeit im Gründungsstaat, sondern der funktionale Vergleich mit den entsprechenden Figuren der spanischen Rechtsordnung, unter Berücksichtigung des materiellen Regimes (Haftung der Gesellschafter, Vermögensautonomie, Handlungsfähigkeit) und des im Herkunftsland anwendbaren Steuerregimes (transparent oder opak).

Die technische Schlussfolgerung dieser Linie: Eine Single-Member-LLC, die vom IRS als Disregarded Entity behandelt wird, wird funktional einer Einheit im Einkünftezurechnungsregime der spanischen Rechtsordnung gleichgestellt. Es handelt sich also um eine Figur, die einer Gütergemeinschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Rechtspersönlichkeit nahekommt: Die Einkünfte werden direkt dem Gesellschafter nach ihrer Natur zugerechnet (Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, Vermögenszuwächse usw.). Diese Linie wurde in späteren Auskünften bestätigt (unter anderem V1631-21, V2034-22, V0863-23) sowie in TEAC-Beschlüssen zu vergleichbaren Sachverhalten.

Im DACH-Raum führt der Typenvergleich zu einem ähnlichen Ergebnis: Eine SMLLC ohne Check-the-Box-Election entspricht funktional einer ausländischen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft im deutschen Sinn) und löst Einkünftezurechnung beim Gesellschafter aus, mit Eintragung in der Anlage AUS zur deutschen Einkommensteuererklärung. In Österreich folgt die Praxis derselben Logik, mit Eintragung in die Beilage E1kv für Kapitaleinkünfte oder E1a für gewerbliche Einkünfte. In der Schweiz qualifiziert das Wertschriftenverzeichnis je Kanton die LLC als transparente Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft, je nach konkreter Ausgestaltung.

Was sich für Ihren IRPF (oder Ihre Einkommensteuer) ändert

Wenn Ihre LLC als Einheit im Einkünftezurechnungsregime qualifiziert wird:

  • Es gibt keinen Moment der „Dividendenausschüttung". Die Erträge werden dem in Spanien (bzw. Deutschland, Österreich, der Schweiz) ansässigen Gesellschafter in dem Geschäftsjahr zugerechnet, in dem die LLC sie erzielt, unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet wurden oder nicht. Für Ansässige in Deutschland greift das Zuflussprinzip des § 11 EStG mit den entsprechenden Modifikationen für gewerbliche Einkünfte.
  • Sie werden nach ihrer ursprünglichen Natur zugerechnet. Wenn die LLC professionelle Dienstleistungen erbringt, handelt es sich um Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, die in Spanien in der allgemeinen Bemessungsgrundlage besteuert werden (24–47 % auf staatlicher und autonomer Ebene); in Deutschland nach § 15 EStG mit dem progressiven Einkommensteuersatz (bis 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer); in Österreich nach § 23 EStG (bis 55 %); in der Schweiz mit progressiven Sätzen je Kanton.
  • Die Befreiungen von der Dividenden-Doppelbesteuerung greifen nicht. Es gilt die Anrechnung zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung (Art. 80 LIRPF in Spanien; § 34c EStG in Deutschland) nur auf die tatsächlich in den USA gezahlte Steuer, die für eine Disregarded Entity typischerweise 0 USD Bundessteuer beträgt (siehe Pass-Through-Besteuerung).
  • Die abzugsfähigen Aufwendungen der LLC sind abziehbar für die Berechnung des dem Gesellschafter zugerechneten Nettoertrags (genau wie bei jeder gewerblichen Tätigkeit).

Wann die LLC weiterhin opak bleibt

Nicht jede LLC wird automatisch einer transparenten Einheit gleichgestellt. Wenn Ihre LLC:

  • Mehrere Gesellschafter hat (Multi-Member LLC) und in den USA standardmäßig als Partnership behandelt wird: Die Linie ist ähnlich (Einkünftezurechnung, in Deutschland einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 AO).
  • Eine Check-the-Box-Election (Form 8832) trifft, um in den USA als C-Corporation besteuert zu werden: Die Lage ist anders. Die LLC würde dann in den USA als opake Einheit besteuert (Bundessteuer 21 %), und die spanische Doktrin könnte sie ebenfalls als opak qualifizieren; die Ausschüttungen wären Dividenden an den ansässigen Gesellschafter. In Deutschland wird die LLC mit C-Corp-Status nach Typenvergleich häufig als Kapitalgesellschaft eingeordnet, mit Anwendung der Abgeltungsteuer (25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag) auf Dividenden oder des Teileinkünfteverfahrens (60 % steuerpflichtig) bei Beteiligungen im Betriebsvermögen.

Die DGT-Auskunft V2034-22 wiederholt diese Logik: Das in den USA anwendbare Steuerregime (transparent oder opak) ist der wichtigste Indikator für die Qualifikation in Spanien und sinngemäß für die Praxis im DACH-Raum.

Doppelbesteuerungsabkommen Spanien–USA und DBA DACH–USA

Das DBA Spanien–USA (BOE 22.12.1990, geändert durch Protokoll BOE 23.10.2019, in Kraft seit 27.11.2019) regelt die Aufteilung der Besteuerungshoheit zwischen beiden Staaten. Wesentliche Punkte:

  • Art. 7 DBA: Unternehmensgewinne werden im Ansässigkeitsstaat besteuert, sofern keine Betriebsstätte im anderen Staat besteht. Eine LLC ohne Betriebsstätte in den USA mit einem in Spanien ansässigen Gesellschafter wird in den USA für ihre Unternehmensgewinne nicht besteuert: Sie wird in Spanien besteuert.
  • Art. 22 DBA: Klausel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
  • Limitation on Benefits (LOB): Das Protokoll von 2019 hat die Anti-Treaty-Shopping-Klauseln verschärft, was insbesondere opake LLC-Strukturen betrifft.

Für DACH-Residente gelten die jeweiligen DBAs mit den USA: DBA Deutschland–USA (BGBl. 1991 II 354 mit Änderungsprotokoll 2008), DBA Österreich–USA (BGBl. III Nr. 6/1998 mit Protokoll 2007) und DBA Schweiz–USA (SR 0.672.933.61 mit Protokoll 2009). In allen drei Fällen führt die transparente Behandlung der SMLLC dazu, dass das DBA direkt auf den Gesellschafter angewandt wird; die LLC selbst hat keine eigene Abkommensberechtigung. Die Schweizer Praxis verlangt zusätzlich häufig ein Formular W-8BEN-E mit der korrekten LOB-Klausel.

Bei der Disregarded Entity wird das DBA also direkt auf den Gesellschafter angewandt (die LLC ist transparent), und es gibt keine US-Steuer, die anzurechnen wäre; die Anrechnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist symbolisch.

Abzug von Aufwendungen: Was Sie tatsächlich absetzen können

Auch wenn der Ertrag dem in Spanien (oder Deutschland, Österreich, der Schweiz) ansässigen Gesellschafter als gewerbliche Tätigkeit zugerechnet wird, sind die mit der Erzielung der Einnahme korrelierenden Aufwendungen in gleicher Weise abzugsfähig wie bei jeder gewerblichen Tätigkeit (Art. 28 LIRPF mit Verweis auf die Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes; § 4 Abs. 4 EStG in Deutschland mit dem allgemeinen Veranlassungsprinzip; § 4 EStG in Österreich; Art. 27 DBG in der Schweiz):

  • Software, Hosting, SaaS-Werkzeuge.
  • Dokumentierte Subunternehmerleistungen.
  • Provisionen von Plattformen und Zahlungsdienstleistern.
  • Gebühren von Mercury, Wise, Wallester, Registered Agent, Buchhaltung.
  • Marketing, Werbung, Fortbildung.
  • Arbeitsraum (anteilig im Falle der Hauptwohnung, mit strengen Kriterien — in Deutschland nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG „häusliches Arbeitszimmer", in Österreich nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG, in der Schweiz nach kantonalen Pauschalen oder effektiven Belegen).

Mehr Details unter abzugsfähige Aufwendungen Ihrer LLC.

Operative Implikationen

  1. Sie benötigen eine reale Buchhaltung der LLC. Sie können den Nettoertrag nicht „schätzen": Sie brauchen Bücher, Belege, Bankabstimmungen. Im DACH-Raum gelten die GoBD (Deutschland), die §§ 124 ff. BAO (Österreich) bzw. Art. 957 ff. OR (Schweiz) sinngemäß für die ausländische Buchführung der LLC.
  2. Ihre IRPF-Erklärung (bzw. Einkommensteuererklärung) muss den zugerechneten Nettoertrag deklarieren, nicht die auf Ihrem privaten Konto eingegangene „Überweisung".
  3. Modelo 720 in Spanien bzw. § 138 AO in Deutschland bleiben verpflichtend. Das Einkünftezurechnungsregime entbindet nicht von der Auskunftspflicht über im Ausland gehaltene Konten und Beteiligungen. In Österreich greift die Mitteilungspflicht nach § 121a BAO; in der Schweiz das Wertschriftenverzeichnis je Kanton.
  4. Modelo 100/130/131 in Spanien. Wenn Sie als gewerbliche Tätigkeit qualifizieren, benötigen Sie ein Vorauszahlungsregime wie jeder Selbständige (Pauschalbesteuerung gilt nicht). In Deutschland greifen die Vorauszahlungen nach § 37 EStG; in Österreich nach § 45 EStG.

Regularisierungsrisiko, wenn Sie jahrelang „als Dividenden" deklariert haben

Wenn Sie über Jahre die Zuflüsse Ihrer LLC als Dividenden in der Sparbasis (19–28 %) deklariert haben und die AEAT sie als gewerbliche Einkünfte (allgemeine Basis 24–47 %) umqualifiziert, kann der Unterschied erheblich sein. Verjährungsfrist: 4 Jahre in Spanien (10 Jahre bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung); in Deutschland 4 Jahre nach § 169 AO (10 Jahre bei vorsätzlicher Hinterziehung nach § 370 AO); in Österreich 5 Jahre nach § 207 BAO (10 Jahre bei Abgabenhinterziehung); in der Schweiz 10 Jahre für die direkte Bundessteuer und nach kantonalem Recht für die Kantonssteuern. Sanktionen in Spanien: Art. 191–195 LGT. Wir schließen es mit Ihnen von Exentax aus: ein Anruf, Einreichung raus, Archiv gesetzt, und das Risiko bleibt auf dem Papier.

Was wir in der Praxis sehen: Regularisierungen für den nicht verjährten Zeitraum + Zinsen + Mindeststrafe von 50 % (kann höher ausfallen). In Deutschland kommen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und gegebenenfalls Strafzuschläge nach § 398a AO hinzu; in Österreich Verkürzungszuschläge nach § 30a FinStrG; in der Schweiz Bussen bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer nach Art. 175 DBG.

Korrekte Planung

  1. Qualifikation mit Augenmaß festlegen. Typischer Fall einer Single-Member-LLC mit Dienstleistungen: durch Einkünftezurechnung zugerechnete gewerbliche Tätigkeit.
  2. Die Struktur so gestalten, dass sie effizient besteuert wird. Entscheidungen: Kapitaleinlagen, zugewiesene Aufwendungen, Vergütung des Gesellschafters, andere mögliche Strukturen (spanische S.L. + operative LLC; deutsche GmbH + LLC; österreichische GmbH; Schweizer AG mit Beteiligung an LLC). Siehe Gestaltung einer soliden internationalen Struktur.
  3. Ihre konkrete Tätigkeit berücksichtigen. Unterschiedliches praktisches Regime für Dienstleistungen, E-Commerce, Lizenzen, Trading. Wir vertiefen das in Besteuerung der LLC nach wirtschaftlicher Tätigkeit.
  4. Robuste Dokumentation pflegen. Das ist es, was eine verteidigungsfähige Struktur von einer angreifbaren unterscheidet. Operating Agreement, Beschlüsse, Verträge mit Dritten, getrennte Bankkonten, Buchhaltung in englischer und in der lokalen Sprache.
  5. Simulation und Gestaltungsmissbrauch vermeiden. Wenn die LLC keine Substanz hat und die Dienstleistungen materiell von der ansässigen natürlichen Person erbracht werden, kann die AEAT Simulation nach Art. 16 LGT anwenden, was zu höheren Sanktionen und je nach Beträgen sogar zu strafrechtlicher Ableitung führen kann. Im DACH-Raum greifen § 42 AO (Deutschland), § 22 BAO (Österreich) und die bundesgerichtliche Praxis zur Steuerumgehung (Schweiz). Bei Exentax haben wir Mandanten in genau dieser Lage ohne Strafe geschlossen. Früh sprechen lohnt sich — und spart Ihnen fünf Stellen.

Zusammenfassung

Die spanische Verwaltungsdoktrin zur US-amerikanischen LLC ist sehr spezifisch: Im typischen Fall der Single-Member-LLC wird der Ertrag dem ansässigen Gesellschafter als gewerbliche Tätigkeit in der allgemeinen Bemessungsgrundlage zugerechnet. Das erfordert seriöse Planung, keine Improvisation. Die gute Nachricht: Gut konzipiert bleibt eine LLC ein exzellentes Werkzeug, um Ihr Geschäft zu internationalisieren und Ihre globale Steuerlast legal zu optimieren — sowohl für spanische als auch für deutsche, österreichische und schweizerische Residente. Wer hingegen darauf vertraut, dass „die LLC schon nicht auffallen wird", arbeitet gegen FATCA, CRS, DAC2 und den automatischen Informationsaustausch und wird über kurz oder lang vom Finanzamt, dem österreichischen Finanzamt oder der ESTV mit einer Aufforderung zur Stellungnahme konfrontiert. Die Frage ist nicht ob, sondern wann — und ob Ihre Dokumentation dann standhält.

Möchten Sie Ihren Fall im Lichte der geltenden Doktrin überprüfen und die effizienteste Struktur für Ihre Situation entwerfen? Buchen Sie Ihre kostenlose Beratung.

Zum Abschluss eine verwandte Lektüre, die zum roten Faden dieses Artikels passt: Internationale Besteuerung für digitale Unternehmer: alles, was Sie wissen müssen ist ein nützlicher Beitrag, um den Kontext abzurunden.

Steuer-Compliance in Ihrem Wohnsitzland: CFC, Hinzurechnungsbesteuerung und Einkünftezurechnung

Eine US-amerikanische LLC ist ein legales und international anerkanntes Instrument. Compliance endet aber nicht mit der Gründung: Als Eigentümer mit Steuerwohnsitz in einem anderen Land hat Ihre Finanzverwaltung weiterhin das Recht, das zu besteuern, was die LLC erwirtschaftet. Wichtig ist zu wissen, unter welchem Regime diese Besteuerung greift, und vor allem: aktiv zu wählen, ohne in einem Standardregime zu landen, das Sie nicht kennen.

Nach Rechtsordnung

  • Spanien (LIRPF/LIS). Wenn die LLC eine operative Single-Member Disregarded Entity ist (echte Dienstleistungen, ohne erhebliche passive Komponente), behandelt das Finanzministerium sie in der Regel über Einkünftezurechnung (Art. 87 LIRPF): Die Nettogewinne werden dem Gesellschafter im Erzielungsjahr zugerechnet und in die allgemeine IRPF-Bemessungsgrundlage integriert. Wenn die LLC dagegen zur Besteuerung als Corporation (Form 8832) optiert und unter Kontrolle eines spanischen Residenten mit überwiegend passiven Einkünften steht, kann die internationale Hinzurechnungsbesteuerung (Art. 91 LIRPF für natürliche Personen, Art. 100 LIS für Gesellschaften) ausgelöst werden. Die Wahl zwischen den beiden Regimen ist nicht optional: Sie hängt von der wirtschaftlichen Substanz ab, nicht vom Etikett.
  • Auskunftspflichten. Bankkonten in den USA mit Durchschnitts- oder Endsaldo > 50.000 € im Geschäftsjahr: Modelo 720 (Gesetz 5/2022 nach EuGH-Urteil C-788/19 vom 27.01.2022; Sanktionen jetzt im allgemeinen LGT-Regime). Verbundene Geschäfte mit der LLC und repatriierte Dividenden: Modelo 232. In den USA verwahrte Kryptowerte: Modelo 721.
  • DBA Spanien–USA. Das Abkommen (BOE 22.12.1990, Protokoll in Kraft seit 27.11.2019) regelt die Doppelbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Eine LLC ohne Betriebsstätte in Spanien begründet für sich genommen keine Betriebsstätte des Gesellschafters, aber die effektive Geschäftsleitung kann eine entstehen lassen, wenn die gesamte Verwaltung von spanischem Gebiet aus erfolgt.
  • Deutschland (EStG / AStG). Eine US-LLC, die vom IRS als Disregarded Entity behandelt und von Deutschland aus betrieben wird, gilt üblicherweise als ausländische Personengesellschaft (ausländische Mitunternehmerschaft); die Gewinne werden dem Gesellschafter (Mitunternehmer) in seiner Einkommensteuer (Anlage AUS, gegebenenfalls Anlage G für Gewerbebetrieb oder Anlage S für selbständige Arbeit) zugerechnet. Optiert die LLC zur C-Corp (Form 8832) und kontrolliert ein in Deutschland Ansässiger mehr als 50 % mit überwiegend passiven Zwischeneinkünften (§ 8 AStG) und Niedrigbesteuerung (Steuersatz unter 25 % nach § 8 Abs. 5 AStG), greift die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG). Ein Wegzug in einen Nicht-EU-Staat kann zudem die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) auslösen. Zusätzlich gilt die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO bei Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, mit Bußgeld bis 25.000 € bei Verstoß. Und falls doch eine Aufforderung kommt: bei Exentax liegt das Dossier bereit, Sie antworten in Stunden, nicht in Wochen.
  • Österreich (EStG / KStG). Vergleichbare Analyse nach österreichischer Doktrin der „Mitunternehmerschaft" für ausländische Personengesellschaften. Optiert die LLC zur C-Corp und kontrolliert ein in Österreich Ansässiger mehr als 50 %, greift die Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a KStG, Hinzurechnungsbesteuerung 2019) für passive Einkünfte einer niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaft. Ergänzend gelten die §§ 21–23 BAO (wirtschaftliche Betrachtungsweise) für die Beurteilung von Substanz und Gestaltungsmissbrauch sowie die laufende Praxis des österreichischen BMF in den EAS-Auskünften.
  • Schweiz (DBG / StHG). Die funktionale Qualifikation folgt dem Transparenzprinzip: Eine US-LLC vom Pass-Through-Typ wird in der Regel als transparente Personengesellschaft behandelt; die Erträge werden dem ansässigen Gesellschafter in seiner direkten Bundessteuer (DBG) sowie in der Kantons- und Gemeindesteuer (StHG) zugerechnet. Optiert die LLC zur C-Corp, ist das Regime der internationalen Transparenz weniger entwickelt, aber die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bzw. die kantonale Steuerverwaltung kann unter dem Tatbestand der Steuerumgehung umqualifizieren, sofern die Substanz nichtig ist. Bei wirtschaftlicher Doppelansässigkeit greifen die Tie-Breaker-Regeln des Art. 4 DBA Schweiz–USA.

Zum gleichen Thema

Bevor Sie weiterlesen, bringen Sie Zahlen in Ihren Fall: Der Exentax-Rechner vergleicht in unter 2 Minuten Ihre aktuelle Steuerlast mit der, die Sie mit einer im Wohnsitzland korrekt deklarierten US-LLC tragen würden.

> Kostenlose Beratung, unverbindlich

Die praktische Regel: Eine operative LLC mit Substanz, korrekt im Wohnsitzstaat erklärt, ist legitime Steuerplanung. Eine LLC, die zur Verschleierung von Einkünften, zur Vortäuschung der Nichtansässigkeit oder zur unbegründeten Verlagerung passiver Einkünfte dient, fällt unter Art. 15 LGT (Konflikt in der Normanwendung) oder im schlimmsten Fall unter Art. 16 LGT (Simulation) in Spanien — und im DACH-Raum unter den Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO bzw. § 22 BAO bzw. Steuerumgehung gemäß bundesgerichtlicher Praxis der Schweiz). Den Unterschied machen die Tatsachen, nicht das Papier.

Bei Exentax richten wir die Struktur so ein, dass sie ins erste Szenario passt, und dokumentieren jeden Schritt, damit Ihre lokale Erklärung im Falle einer Prüfung verteidigt werden kann.

Bankenpraxis und Steuern: Fakten, die wir präzisieren möchten

Die Informationen rund um Fintechs und CRS entwickeln sich ständig, und wir möchten Ihnen den Stand vermitteln, wie er heute tatsächlich ist:

Anmerkungen je Anbieter

  • Mercury arbeitet mit mehreren Partnerbanken mit Bundeszulassung und FDIC-Deckung über ein Sweep-Netzwerk: hauptsächlich Choice Financial Group und Evolve Bank & Trust, in einigen Altbeständen auch Column N.A.. Mercury ist keine Bank, sondern eine Fintech-Plattform, die von diesen Partnerbanken gestützt wird. Wenn Mercury ein Konto schließt, wird der Saldo in der Regel per Scheck an die hinterlegte Adresse des Inhabers zurückerstattet, was für Nicht-Residenten in Deutschland, Österreich oder der Schweiz ein erhebliches operatives Problem darstellen kann (US-Schecks lassen sich in Europa nur schwer und mit hohen Gebühren einlösen); es empfiehlt sich, ein aktives Sekundärkonto (Relay, Wise Business etc.) als Notfallplan zu führen.
  • Wise vertreibt zwei verschiedene Produkte: Wise Personal (Privatkonto) und Wise Business (Konto für Unternehmen, einschließlich Ihrer LLC). Für eine LLC muss Wise Business eröffnet werden, nicht das Privatkonto. Wichtige CRS-Nuance: Eine Wise Business im Eigentum einer US-LLC bleibt außerhalb des CRS, da der Inhaber eine US-Einheit ist und die USA keine CRS-Jurisdiktion sind; die USD-Seite läuft über Wise US Inc. (FATCA-Perimeter, nicht CRS). Hingegen erzeugt eine Wise Personal, eröffnet von einer in Spanien, Deutschland, Österreich oder einer anderen CRS-Jurisdiktion ansässigen Person, sehr wohl einen CRS-Bericht über Wise Europe SA (Belgien) zu dieser Person. Wenn Sie Wise für Ihre LLC eröffnen, schließt dieses Konto Sie nicht über die LLC in den CRS ein; halten Sie zusätzlich eine Wise Personal in Ihrem Namen als CRS-Resident, meldet diese sehr wohl an die deutsche, österreichische bzw. schweizerische Steuerverwaltung.
  • Wallester (Estland) ist ein europäisches Finanzinstitut mit EMI-Lizenz bzw. kartenausgebender Bank. Seine europäischen IBAN-Konten fallen unter den Common Reporting Standard (CRS) und erzeugen damit den automatischen Bericht an die Finanzverwaltung des Wohnsitzstaates des Inhabers — also auch an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das österreichische BMF oder die ESTV in der Schweiz.
  • Payoneer operiert mit europäischen Einheiten (Payoneer Europe Ltd, Irland), die ebenfalls dem CRS unterliegen für in CRS-Jurisdiktionen ansässige Kunden. Die Schweiz ist seit 2017 CRS-Jurisdiktion und tauscht Daten mit der EU automatisch aus.
  • Revolut Business: in Verbindung mit einer US-LLC läuft es über Revolut Technologies Inc. mit Lead Bank als US-Bankpartner. Das ausgegebene Konto ist ein US-Konto (Routing + Account Number); es wird kein europäischer IBAN an eine LLC ausgegeben. Die europäischen IBANs (litauisch, BE) gehören zu Revolut Bank UAB und werden an europäische Kunden der Gruppe ausgegeben. Wird Ihnen ein europäischer IBAN für Ihre LLC angeboten, prüfen Sie, an welche Rechtsperson er gebunden ist und unter welchem Regime diese meldet.
  • „Nullbesteuerung": Keine LLC-Struktur erreicht „null Steuern", wenn Sie in einem Land mit CFC-Regelung, Hinzurechnungsbesteuerung oder Einkünftezurechnung leben. Was sich erreichen lässt, ist keine Doppelbesteuerung und eine korrekte Erklärung im Wohnsitzstaat, nicht deren Eliminierung. Wer im DACH-Raum lebt und Werbung für „0 % Steuern dank LLC" sieht, sollte misstrauisch werden: Das funktioniert nur, wenn Sie tatsächlich Ihre Steueransässigkeit verlagern und alle Wegzugsregeln beachten.

Referenzen: gesetzlicher Rahmen und Normen

Die Argumentation dieses Artikels stützt sich auf die folgenden, derzeit geltenden Normen und Doktrin:

  • Spanien. Gesetz 35/2006 über das IRPF (Art. 8, 9 und 91 zu Steueransässigkeit und internationaler Hinzurechnungsbesteuerung), Gesetz 27/2014 über die Körperschaftsteuer (Art. 100 zur internationalen Transparenz), Gesetz 58/2003 General Tributaria, Gesetz 5/2022 zur Reform des Modelo 720 nach EuGH-Urteil C-788/19 vom 27.01.2022, Real Decreto 1065/2007 (Modelos 232 und 720) und Verordnung HFP/887/2023 (Modelo 721 für im Ausland verwahrte Kryptowerte).
  • Verwaltungsdoktrin Spanien. TEAC-Beschlüsse und verbindliche Auskünfte der DGT zu Single-Member-LLCs (unter anderem V0443-08, V1631-17, V1147-22, V0443-19, V1631-21, V2034-22, V0863-23), ausgelegt im Lichte der BOE-Veröffentlichung vom Februar 2020 zur Klassifikation transparenter ausländischer Einheiten.
  • Abkommen und internationale Normen. Doppelbesteuerungsabkommen Spanien–USA von 1990 mit Protokoll von 2013, in Kraft seit 2019; DBA Deutschland–USA (1989, Protokoll 2008); DBA Österreich–USA (1996, Protokoll 2007); DBA Schweiz–USA (1996, Protokoll 2009); Richtlinie 2011/16/EU in den durch DAC6, DAC7 und DAC8 geänderten Fassungen; OECD-Musterabkommen mit Kommentaren; OECD-Pillar-Two (GloBE) für Großkonzerne.
  • USA. Treas. Reg. §301.7701-3 (Check-the-Box-Klassifikation), IRC §6038A und Treas. Reg. §1.6038A-2 (Form 5472), IRC §7701(a)(31) sowie FBAR-Vorschriften (31 CFR 1010.350) und FinCEN Beneficial Ownership Information Rule, in Kraft seit 1. Januar 2024.
  • Deutschland / Österreich / Schweiz. Deutschland: Außensteuergesetz (AStG, insbesondere §§ 6, 7–14 zur Hinzurechnungsbesteuerung und Wegzugsbesteuerung), Einkommensteuergesetz (EStG, insbesondere §§ 15, 18, 20, 32d, 34c), Abgabenordnung (AO, insbesondere §§ 8, 9, 42, 138, 180), Körperschaftsteuergesetz (KStG), BMF-Schreiben vom 19.03.2004 zur Klassifikation US-amerikanischer LLCs, BMF-Schreiben zum AStG vom 22.12.2023 sowie einschlägige BFH-Rechtsprechung (u. a. BFH I R 5/06 vom 20.08.2008 zur LLC-Qualifikation und BFH I R 26/04 zur Mitunternehmerschaft). Österreich: Einkommensteuergesetz (EStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG, insbesondere § 10a Hinzurechnungsbesteuerung), Bundesabgabenordnung (BAO, §§ 21–23 wirtschaftliche Betrachtungsweise, § 121a Mitteilungspflicht), Finanzstrafgesetz (FinStrG) sowie die einschlägigen EAS-Auskünfte und Erlässe des österreichischen BMF zur LLC. Schweiz: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern (StHG), Verrechnungssteuergesetz (VStG), die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sowie die DBA Schweiz–USA und Schweiz–Deutschland und die kantonalen Steuergesetze.

Dieser Inhalt dient der Information und ersetzt nicht die personalisierte Beratung für Ihre konkrete steuerliche Situation. Jeder Fall verlangt eine eigene Analyse von Wohnsitz, Tätigkeit, Banking und Substanz, bevor strukturelle Entscheidungen getroffen werden.

Wie die DGT-TEAC-Doktrin tatsächlich auf Ihren Fall angewendet wird

Die spanische Doktrin zu LLCs versteht man nicht durch das Lesen einer einzigen verbindlichen Auskunft: Man muss mehrere kreuzen und die zugrundeliegende Logik erfassen. Die AEAT rechnet in der Praxis dem in Spanien ansässigen Gesellschafter das Nettoergebnis der LLC zu, wenn diese als transparent gilt und keine eigene Substanz aufweist; üblicherweise qualifiziert sie es als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, sofern die Tätigkeit operativ ist, oder als Kapitaleinkünfte, sofern sie rein vermögensverwaltend ist. Das deutsche, österreichische und schweizerische Finanzamt folgt einer parallelen Logik mit dem Typenvergleich.

  • CV0024-19, CV1631-21 und Folgeauskünfte. Sie bestätigen, dass eine SMLLC für den in Spanien ansässigen Gesellschafter als Einheit im Einkünftezurechnungsregime behandelt wird, sofern keine C-Corp-Wahl formalisiert wurde und keine effektive Besteuerung in den USA vorliegt. Das vermeidet Doppelbesteuerung, verlangt aber die Zurechnung des vollen Gewinns im Entstehungsjahr, nicht bei Ausschüttung.
  • Qualifikation der Einkünfte. Erbringt die LLC professionelle Dienstleistungen, werden die Erträge in der IRPF des Gesellschafters als gewerbliche Einkünfte zugerechnet (kohärenter IAE-Code in Spanien; entsprechende Einordnung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder selbständiger Arbeit nach § 18 EStG in Deutschland; § 23 oder § 22 EStG in Österreich; Art. 18 DBG in der Schweiz). Beschränkt sich die LLC auf passive Anlagen, ist die korrekte Qualifikation Kapitaleinkünfte, und Zahlungen an Nicht-Residenten unterliegen den eigenen Regeln (häufig Quellensteuer in den USA und Anrechnung im Wohnsitzstaat).
  • DBA USA–Spanien. Das Abkommen (BOE vom 23. Oktober 2019, Protokoll seit 2019 in Kraft) erlaubt die Anrechnung der in den USA gezahlten Steuer — Bundes- und Bundesstaatensteuer — auf die spanische Steuerschuld. Für eine SMLLC ohne C-Corp-Wahl ist die Bundessteuer typischerweise null, was die Anrechnung praktisch auf null reduziert, aber auch reale Doppelbesteuerung beseitigt. Für DACH-Residente gilt sinngemäß § 34c EStG (Deutschland), § 46 EStG (Österreich) bzw. die jeweilige DBA-Klausel zur Anrechnung in der Schweiz.
  • Modelo 720 und Modelo 721. Wenn die LLC Konten mit kombiniertem Saldo über 50.000 € hält, besteht in Spanien Erklärungspflicht, mit proportionaler Strafe begrenzt durch das EuGH-Urteil C-788/19. Die Beteiligung an der LLC selbst kann ebenfalls in den Anwendungsbereich des Modelo 720 fallen, wenn sie als Recht an einer ausländischen Einheit ausgestaltet ist. In Deutschland greift die Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beteiligung erworben wurde; in Österreich die Mitteilungspflicht nach § 121a BAO; in der Schweiz das Wertschriftenverzeichnis je Kanton. Atmen Sie durch: bei Exentax ist das Routine, wir bringen Sie auf den Stand und die nächste Prüfung schließt in einer Runde, ohne Drama.

Was uns am häufigsten gefragt wird

Behandelt die AEAT (bzw. das Finanzamt) meine LLC als opake oder transparente Einheit? Standardmäßig transparent für eine SMLLC ohne C-Corp-Wahl. Wer echte Opazität (mit Besteuerung von 21 % auf Bundesebene) wünscht, muss Form 8832 fristgerecht einreichen und dokumentieren. Beide Optionen sind legitim, aber sie müssen aktiv gewählt werden — und im DACH-Raum dem zuständigen Finanzamt gegebenenfalls offengelegt werden, um Diskussionen über den Typenvergleich zu vermeiden.

Welches Risiko habe ich, wenn ich jahrelang falsch zugerechnet habe? Freiwillige Regularisierung über Ergänzungserklärungen und, je nach Fall, ohne Sanktion, sofern noch keine Aufforderung der Steuerbehörde eingegangen ist. In Deutschland greift die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO unter strengen Voraussetzungen (Vollständigkeit, Nachzahlung samt Zinsen, kein Ausschlussgrund). In Österreich gilt § 29 FinStrG. In der Schweiz die straflose Selbstanzeige nach Art. 175 Abs. 3 DBG. Wir bewerten das mit echten Zahlen, bevor wir irgendeinen Schritt vorschlagen.

Bei Exentax fügen wir Ihre LLC so in die spanische Doktrin (und sinngemäß in die deutsche, österreichische oder schweizerische Verwaltungspraxis) ein, dass die Erklärung dokumentarisch verteidigungsfähig und mit Ihrer realen Tätigkeit konsistent ist.

Ihr nächster Schritt mit Exentax

Bei Exentax gründen und betreuen wir täglich LLCs für Nicht-Residenten: Bundesstaat, EIN, Operating Agreement, BOI sofern anwendbar, Banking mit Mercury und Wise, Zahlungsabwicklung mit Stripe und Adyen, monatliche Buchhaltung, Form 5472 und 1120 Pro-forma jedes Jahr sowie Koordination mit Ihrer Besteuerung im Wohnsitzstaat — sei es in Spanien, Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Wenn Sie Ihren Fall mit echten Daten validieren möchten, buchen Sie eine Beratung mit unserem Team, und wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, wie das in Ihre konkrete Situation passt — inklusive Anlage AUS, § 138 AO, Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG, BAO-Pflichten oder kantonalem Wertschriftenverzeichnis, je nach Wohnsitz.

Was uns von rein lokalen Steuerberatungen unterscheidet, ist die durchgängige internationale Sicht: Ein deutscher Steuerberater kennt die Anlage AUS und das AStG perfekt, weiß aber häufig nicht, wie ein Operating Agreement formuliert sein muss, damit das Finanzamt die LLC als Mitunternehmerschaft akzeptiert. Ein US-amerikanischer CPA wiederum kennt Form 5472 im Schlaf, hat aber selten ein Verständnis dafür, wie das deutsche Finanzamt die Substanz prüft. Wir arbeiten an genau dieser Schnittstelle und koordinieren beide Welten so, dass Ihre Erklärung in Deutschland, Österreich oder der Schweiz mit dem übereinstimmt, was Sie in den USA beim IRS einreichen — ohne Widersprüche, die der automatische Datenabgleich (FATCA, CRS, DAC2) sofort sichtbar machen würde.

Ein typischer Onboarding-Pfad: Erstgespräch mit Diagnose Ihres Wohnsitzes und Ihrer Tätigkeit; Vorschlag der Bundesstaatswahl (Wyoming, New Mexico oder Delaware, je nach Profil); Gründung mit Registered Agent und EIN in 7 bis 14 Tagen; Eröffnung Mercury und Wise Business; Aufbau Buchhaltung und steuerliche Erstabbildung in der Anlage AUS bzw. dem entsprechenden Vehikel; jährliche Begleitung mit Form 5472, Form 1120 Pro-forma und der lokalen Erklärung. Alles dokumentiert, alles nachvollziehbar, alles verteidigungsfähig im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt, das österreichische Finanzamt oder die kantonale Steuerverwaltung in der Schweiz.

Möchten Sie dieses Vorgehen auf Ihren Fall anwenden? Buchen Sie ein Gespräch mit dem Exentax-Team und wir prüfen Ihre LLC mit echten Zahlen in dreißig Minuten, unverbindlich.

Was, wenn das Finanzamt nach meiner LLC fragt?

Das ist die Frage, die in der ersten Beratung am häufigsten gestellt wird, und die kurze Antwort lautet: Ihre LLC ist nicht intransparent, und bei korrekter Deklaration schließt eine Prüfung mit Standardformularen ab. Das deutsche Finanzamt, das österreichische Finanzamt oder die kantonale Steuerverwaltung können das Certificate of Formation des Bundesstaats (Wyoming, Delaware oder New Mexico), die vom IRS ausgestellte EIN, das unterzeichnete Operating Agreement, die Mercury- oder Wise-Auszüge des Geschäftsjahres, den eingereichten Form 5472 mit 1120 pro-forma sowie die Buchhaltung anfordern, die Einnahmen, Ausgaben und Bewegungen abstimmt. Liegt all das geordnet vor, eskaliert die Prüfung nicht. Und falls doch eine Aufforderung kommt: bei Exentax liegt das Dossier bereit, Sie antworten in Stunden, nicht in Wochen.

Was die Steuerbehörden zu Recht verfolgen, sind Strohmannstrukturen, Papier-Steueransässigkeit und nicht erklärte Auslandskonten. Eine sauber aufgesetzte LLC ist genau das Gegenteil: Sie erscheinen als wirtschaftlich Berechtigter im BOI Report, wenn er anwendbar ist (überprüfbar unter fincen.gov/boi), Sie unterschreiben die Bankkonten und Sie erklären das Einkommen dort, wo Sie leben. Die Struktur ist beim Secretary of State des Bundesstaats registriert, in den IRS-Akten und, sobald eine europäische Bank im Spiel ist, innerhalb des CRS-Perimeters der OECD.

Der Fehler, der eine Prüfung wirklich entgleisen lässt, ist nicht die LLC selbst, sondern die fehlerhafte Zuordnung des Einkommens in der persönlichen Einkommensteuererklärung, das fehlende KAP/AUS bei deutschen Residenten oder die unterlassene Anlage A1 und Beilagen E25/E26 bei österreichischen Residenten. Diese drei Fronten schließen wir vor der Anfrage, nicht danach. Jetzt ist der Moment, Hilfe zu holen. Bei Exentax eröffnen wir den Fall, reichen das Fehlende ein und antworten der Behörde für Sie.

## Was eine LLC NICHT tut

- Sie befreit Sie nicht von der Steuerpflicht zu Hause. Wer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz steuerlich ansässig ist, versteuert das Welteinkommen vor Ort. Die LLC ordnet den US-Teil (null Bundesteuer für die SMLLC pass-through ohne ECI), sie schaltet die heimische Besteuerung nicht ab. Die Einkommensteuer wird auf den zugewiesenen Gewinn berechnet, nicht auf die tatsächlich ausgeschütteten Beträge.

- Sie ist kein Offshore-Konstrukt und keine BEPS-Struktur. Sie ist eine vom IRS anerkannte US-Gesellschaft, in einem konkreten Bundesstaat mit physischer Adresse, registriertem Agenten und jährlichen Informationspflichten registriert. Klassische Offshore-Standorte (BVI, Belize, Seychellen) hinterlassen keine öffentliche Spur; eine LLC hinterlässt fünf.

- Sie schützt Sie nicht bei vermischten Vermögen. Das pierce the corporate veil greift, sobald ein Gericht erkennt, dass LLC und Gesellschafter dieselbe Geldbörse sind: vermischte Konten, private Ausgaben aus der LLC, kein Operating Agreement, keine Buchhaltung. Drei verdächtige Bewegungen genügen.

- Sie spart keine Sozialbeiträge im Inland. Freiberufler in Deutschland, Selbständige in Österreich, AHV-Pflichtige in der Schweiz: der monatliche Beitrag bleibt identisch. Die LLC bedient die internationale Kundschaft; der persönliche Sozialbeitrag bleibt unabhängig. Siehe Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt sowie spanische Vergleichsregelungen im BOE.

- Sie befreit Sie nicht von der Auslandskonto-Meldepflicht. Deutschland: KAP/AUS, ggf. § 138 AO Anzeige bei Beteiligungen über 10 %. Österreich: Beilagen E25/E26 zur Einkommensteuererklärung. Schweiz: kantonale Vermögensdeklaration. Diese Pflichten liegen bei der Person, nicht bei der LLC.

Bei Exentax schließen wir diese fünf Fronten jedes Jahr parallel zum US-Bundeskalender (Form 5472, 1120 pro-forma, FBAR, staatlicher Annual Report, BOI Report bei Anwendbarkeit). Ziel ist, dass keine Prüfung ein loses Ende findet und die Struktur einer rückwirkenden Prüfung über 5 bis 7 Jahre standhält.

Möchten Sie es jetzt besprechen? Schreiben Sie uns auf WhatsApp, wir antworten heute.

Wenn Sie es lieber persönlich besprechen möchten, buchen Sie ein kostenloses Gespräch und wir prüfen Ihren konkreten Fall in dreißig Minuten.

Oder rufen Sie uns direkt an: +34 614 916 910, wenn Sie lieber sprechen möchten.

Für staatsspezifische Details siehe unsere Wyoming-LLC-Leistungsseite mit festen Kosten und Fristen.

Buchen Sie eine kostenlose 30-minütige Beratung. Wir prüfen Ihren konkreten Fall und sagen Ihnen, was wirklich sinnvoll ist. Kostenlose Beratung buchen.